Bundesgerichtshof bestätigt Apples marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb
Am 18. März 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB besitzt. Dies ist das zweite Mal, dass der BGH über eine Beschwerde gegen eine solche Feststellung entschieden hat. § 19a GWB ermöglicht es dem Bundeskartellamt, in einem zweistufigen Verfahren zunächst die marktübergreifende Bedeutung eines Unternehmens festzustellen und anschließend bestimmte Verhaltensweisen zu untersagen.

Entscheidung des Bundeskartellamts
Am 3. April 2023 stellte das Bundeskartellamt fest, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Diese Feststellung ist auf fünf Jahre befristet. Das Unternehmen legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Kartellsenat des BGH wies die Beschwerde zurück. Der BGH bestätigte, dass Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig ist, insbesondere durch den Betrieb des App Stores und der mobilen Betriebssysteme. Diese Plattformen ermöglichen Interaktionen zwischen verschiedenen Nutzergruppen, was für die Einstufung als mehrseitiger Markt ausreichend ist.
Der BGH stellte fest, dass das Unternehmen zu den größten und umsatzstärksten Unternehmen weltweit zählt und über erhebliche finanzielle Ressourcen verfügt. Mit weltweit über einer Milliarde in Gebrauch befindlicher Geräte und proprietären Betriebssystemen erstreckt Apple seine Aktivitäten auf diverse Bereiche. Die enge Integration der Produkte und Dienstleistungen bildet das sogenannte „Apple-Ökosystem“. Apple hat zudem Zugang zu umfangreichen Nutzerdaten, was das Unternehmen in eine Position versetzt, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen.
Der BGH betonte, dass für die Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung weder eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb bestehen noch dieser bereits beeinträchtigt sein muss. Es reicht aus, dass dem Unternehmen strategische und wettbewerbliche Möglichkeiten offenstehen, die ein abstraktes Gefährdungspotential darstellen.
Die parallele Einstufung Apples als „Torwächter“ gemäß dem Digital Markets Act (DMA) der Europäischen Kommission schließt die Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, dass sich Apples Stellung und Potentiale im Wettbewerb durch die DMA-Regelungen in einer für § 19a Abs. 1 GWB relevanten Weise verändert hätten.
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