Rückzahlung von Corona-Hilfen: Rechte, Pflichten und Risiken für Unternehmen

Fünf Jahre nach Beginn der Corona-Pandemie und dem Ausbruch der ersten Fälle in Deutschland stehen viele Unternehmen vor einer neuen Herausforderung: Sie müssen erhaltene Corona-Hilfen zurückzahlen. Dies betrifft insbesondere Betriebe, die Überbrückungshilfen bezogen haben und deren tatsächliche Umsatzausfälle geringer ausfielen als ursprünglich bei der Antragstellung angegeben.

Rückzahlung von Corona-Hilfen: Rechte, Pflichten und Risiken für UnternehmenAI generated picture by ©onlinemarktplatz.de
Rückzahlung von Corona-Hilfen: Rechte, Pflichten und Risiken für Unternehmen

Die Schlussabrechnung, die bis spätestens Ende September 2024 bei den zuständigen Bewilligungsstellen eingereicht werden musste, bildet die Grundlage für die Rückforderungsbescheide, die derzeit an die Unternehmen versandt werden. Neben den Rückzahlungen sind dabei auch die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen zu beachten.

Warum Rückzahlungen fällig werden können

Wie aus den Angaben von Schultze & Braun, einer Kanzlei für Insolvenzverwaltung, Rechtsberatung und Steuerberatung, sowie der MTG Wirtschaftskanzlei hervorgeht, resultieren Rückforderungen von Corona-Hilfen aus der Differenz zwischen den ursprünglich prognostizierten und den tatsächlich erlittenen Umsatzausfällen. Unternehmen sind verpflichtet, in der Schlussabrechnung nachzuweisen, dass die beantragten Mittel ausschließlich zur Bewältigung von Corona-bedingten Einbußen verwendet wurden.

Falls die Bewilligungsstellen die Belege und Begründungen nicht anerkennen, greift der sogenannte „Fallbeileffekt“: In diesem Fall muss die gesamte Summe der Überbrückungshilfen zurückgezahlt werden. Eine Teilrückzahlung wird in diesen Fällen ausgeschlossen. Ebenso gilt für Unternehmen, die keine oder eine verspätete Schlussabrechnung eingereicht haben, dass die Hilfen in voller Höhe zurückgezahlt werden müssen.

Fristen und Optionen zur Rückzahlung von Corona-Hilfen

Ein Unternehmen, das einen Schlussbescheid mit Rückzahlungsforderungen erhält, hat grundsätzlich sechs Monate Zeit, die Summe zu begleichen. Alternativ können Stundungen oder Ratenzahlungen vereinbart werden, die eine Zahlungsfrist von bis zu 24 Monaten, in Ausnahmefällen sogar bis zu 36 Monaten, ermöglichen. Dies erfordert jedoch entsprechende Vereinbarungen mit der zuständigen Bewilligungsstelle.

Unternehmen, die Rückzahlungen nicht fristgerecht leisten können, sollten frühzeitig das Gespräch mit der Behörde suchen, um eine tragbare Lösung zu finden.

Rechtsmittel und ihre Auswirkungen

Gegen einen Schlussbescheid können Unternehmen Widerspruch einlegen oder Klage erheben. Laut Schultze & Braun können diese Rechtsmittel aufschiebende Wirkung haben, was bedeutet, dass die Rückforderung bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht vollstreckt wird.

Dies bietet insbesondere finanziell angeschlagenen Unternehmen eine gewisse Entlastung, da der Rückzahlungsbetrag bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit vorerst unberücksichtigt bleibt. Dennoch bleibt die Forderung bestehen, sodass Unternehmen den vollständigen Betrag in ihre Finanzplanung einbeziehen müssen, um auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein.

Was tun bei fehlenden liquiden Mitteln?

Sollte ein Unternehmen nicht über ausreichende liquide Mittel verfügen, um die Rückzahlung der Corona-Hilfen zu leisten, droht eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung. In diesem Fall ist die Geschäftsleitung verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Insolvenzantrag zu stellen, um persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden.

Seit Beginn des Jahres 2024 gelten die Insolvenzantragspflichten wieder uneingeschränkt. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen, das seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann, als zahlungsunfähig gilt und die Pflicht hat, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Individuelle Prüfung und professionelle Unterstützung

Die Prüfung von Rückforderungen aus Corona-Hilfen erfordert stets eine individuelle Betrachtung, da zahlreiche Faktoren, wie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Nachweispflichten, berücksichtigt werden müssen.

Schultze & Braun betont, dass es ratsam ist, auf fachkundige Unterstützung durch Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte und Steuerberater zurückzugreifen. Dies gilt insbesondere, um rechtliche und finanzielle Risiken – wie die Insolvenzantragspflicht – frühzeitig zu erkennen und gezielt zu bewältigen.

Frank