Online-Eheschließung: Bundesgerichtshof erklärt Verfahren für unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss (Aktenzeichen XII ZB 244/22) entschieden, dass eine von Deutschland aus per Videotelefonie vor einer Behörde in Utah/USA geschlossene Ehe im Inland unwirksam ist.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund des Falls
Die Antragsteller, nigerianische Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, hatten im Mai 2021 vor einer Behörde in Utah per Videokonferenz die Ehe geschlossen. Während der Zeremonie befanden sich beide Beteiligte in Deutschland und gaben ihre Eheversprechen zeitgleich und über Bild- und Tonübertragung ab. Die Behörde in Utah stellte anschließend eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille aus.
Als die Eheschließung von einer deutschen Meldebehörde nicht anerkannt wurde, meldeten die Antragsteller eine erneute Eheschließung beim zuständigen Standesamt an. Dies führte zu einer rechtlichen Klärung, ob die in Utah geschlossene Ehe einer erneuten Eheschließung in Deutschland entgegensteht.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und erklärte die Ehe für unwirksam. Ausschlaggebend waren die Bestimmungen des deutschen Rechts, insbesondere Art. 13 Abs. 4 EGBGB sowie die §§ 1310 und 1311 BGB.
Laut deutschem Recht ist eine Ehe nur dann wirksam, wenn die Erklärungen der Eheschließenden persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten abgegeben werden. Diese Formvorschrift wurde im vorliegenden Fall nicht eingehalten, da beide Antragsteller ihre Erklärungen von Deutschland aus und nicht vor Ort in Utah abgaben.
Rechtslage bei Auslandsehen
Für Auslandsehen gilt grundsätzlich das Recht des Eheschließungsortes. Allerdings legt das deutsche Recht besonderen Wert auf den Konsens der Eheschließenden. Entscheidend ist daher, wo die Erklärungen abgegeben wurden. Im vorliegenden Fall wurden diese in Deutschland abgegeben, was die Anwendung der deutschen Formvorschriften erforderlich machte.
Da diese Vorgaben nicht eingehalten wurden, erklärte der BGH die Ehe für unwirksam. Eine erneute Eheschließung in Deutschland ist somit rechtlich möglich und wird durch die vorherige Eheschließung in Utah nicht behindert.
Bedeutung des Beschlusses
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass digitale Vermählung vor ausländischen Behörden, die vollständig aus Deutschland durchgeführt werden, nicht den deutschen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Ehewillige sollten daher bei geplanten Online-Trauungen prüfen, ob diese nach deutschem Recht anerkannt werden können, um spätere Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Vorgeschriebene Form der Eheschließung von grundlegender Bedeutung
Mit seiner Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass die gesetzlich vorgeschriebene Form der Eheschließung in Deutschland von grundlegender Bedeutung ist. Für Paare, die eine Eheschließung im Ausland planen, bleibt es unerlässlich, die Rechtslage des jeweiligen Landes und deren Anerkennung in Deutschland im Vorfeld genau zu prüfen.
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