Gutschein-Werbung der Shop Apotheke vom Landgericht Frankfurt untersagt

Anfang Oktober sorgte eine Abmahnung von IhreApotheken.de (iA.de) gegen die Shop Apotheke für Aufsehen im Apothekenmarkt. Der niederländische Versandhändler Shop Apotheke warb mit einem 10-Euro-Gutschein für die erste Einlösung eines E-Rezepts und einem weiteren 10-Euro-App-Gutschein ab einem Bestellwert von 59 Euro. iA.de sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und forderte Shop Apotheke zur Unterlassung dieser Werbemaßnahmen auf. Doch Shop Apotheke lehnte die Unterlassungserklärung ab und verwies auf die Unbegründetheit der Abmahnung. Dies führte zu einem Gerichtsverfahren am Landgericht Frankfurt, das nun zu einer Entscheidung führte.

Shop Apotheke Gutschein-Werbung vom Landgericht Frankfurt untersagt
Shop Apotheke Gutschein-Werbung vom Landgericht Frankfurt untersagt. AI generated picture by ©onlinemarktplatz.de

Gericht untersagt Gutscheinaktionen von Shop Apotheke

Am 8. November entschied das Landgericht Frankfurt, dass die Werbeaktionen der Shop Apotheke in ihrer bisherigen Form unzulässig sind. Das Urteil besagt, dass die Gutscheingewährung für verschreibungspflichtige Medikamente, wie im Fall des „Rezeptbonus“, nicht erlaubt sei. Auch die Werbemaßnahme mit dem App-Gutschein verstößt demnach gegen das Wettbewerbsrecht.

Argumentation von Shop Apotheke: „Rezeptbonus“ dient der Imagewerbung

Shop Apotheke führte vor Gericht an, dass der 10-Euro-„Rezeptbonus“ lediglich der Imagewerbung diene und nicht an den Bezug von Arzneimitteln geknüpft sei. Allerdings stellte iA.de klar, dass eine Bestellung von Medikamenten Voraussetzung sei, um diesen Bonus zu erhalten, was den Bezug zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unterstreicht. Diese Sichtweise teilte das Gericht und wies die Argumente von Shop Apotheke zurück.

Diskussion um App-Gutschein: Rabatt oder wettbewerbswidrige Aktion?

Neben dem Rezeptbonus verteidigte Shop Apotheke auch den App-Gutschein. Dieser sei laut Shop Apotheke als gewöhnlicher Rabatt anzusehen und somit unproblematisch. Allerdings besteht für diesen Gutschein eine Mindestbestellmenge von 59 Euro, die aus Sicht von iA.de einen wirtschaftlichen Vorteil impliziert und so ebenfalls die Grenze zur unzulässigen Werbeaktion überschreitet. Auch dieses Argument konnte das Gericht nicht überzeugen und untersagte die App-Gutschein-Aktion.

Experten begrüßen Urteil des Landgerichts Frankfurt

Fachleute im Bereich des Apothekenrechts bewerten das Urteil als wichtigen Schritt für den Apothekenmarkt. Dr. Morton Douglas, Rechtsanwalt für Apothekenrecht bei Friedrich Graf von Westphalen & Partner, äußerte sich zu dem Urteil: „Das Gericht hat deutlich gemacht, dass für Gutscheingewährungen, bei denen letztendlich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verschenkt werden, kein Raum ist.“

Auch Simon Bücher, Vertreter von iA.de, begrüßte die Entscheidung des Gerichts. Er erklärte, dass der Wettbewerb im Apothekenmarkt grundsätzlich zu begrüßen sei, jedoch nur auf fairer Basis und ohne die Integrität der pharmazeutischen Beratung zu gefährden.

Bedeutung der professionellen Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln

Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die besondere Verantwortung beim Verkauf von Arzneimitteln. NOWEDA-Chef Dr. Michael Kuck betonte in diesem Zusammenhang, dass Arzneimittel zwar primär den Patienten dienen, aber auch Risiken bergen können. Eine „Coupon-Mentalität“ passe nicht in den sensiblen Bereich der Arzneimittelvergabe, insbesondere bei rezeptpflichtigen Medikamenten. Dr. Kuck fordert daher, dass die Ausgabe von Medikamenten immer in Kombination mit einer professionellen pharmazeutischen Beratung erfolgen sollte.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt setzt ein deutliches Signal für den Apothekenmarkt. Gutscheinaktionen, die an den Erwerb von Arzneimitteln gekoppelt sind, werden als problematisch und wettbewerbswidrig bewertet.

Frank