Vorsicht bei Werbung mit veraltetem Testergebnis

Werbung mit veraltetem Testergebnis ist unter Umständen irreführend, so das Oberlandesgericht Zweibrücken in einer aktuellen Entscheidung  vom 24.05.2012 (AZ.: 4U 17/10).

Vorsicht bei Werbung mit veraltetem Testergebnis

Ein gutes Resultat von einem unabhängigen Testunternehmen, wie beispielsweise der Stiftung Warentest, das erfreut jeden Hersteller. Doch Vorsicht: Wurden die Testergebnisse inzwischen abgeändert, dürfen diese Änderungen nicht unter den Tisch gekehrt werden, sonst handelt man unzulässig.

Im zu verhandelnden Fall wurde ein Fahrradschloss-Hersteller von angeklagt. Die Stiftung Warentest beurteilte einen seiner Artikel im Jahr 2007 mit „gut“. Doch nur ein Jahr später wurde das Schloss einer erneuten Prüfung unterzogen. Das Ergebnis jedoch war dieses Mal eher negativ. Und obwohl Stiftung Warentest seine Bewertung damit berichtigt hatte, warb der Hersteller weiterhin mit dem anfänglichen Testergebnis „gut“ für das entsprechende Produkt. Daraufhin wurde das Unternehmen von einem Verbraucherschutzverein auf Unterlassung verklagt, scheiterte jedoch damit in der ersten Instanz.

Das OLG Zweibrücken hingegen sah in der Handhabung einen Fall von irreführender Werbung und verurteilte den Hersteller zur Unterlassung der betreffenden Werbung. Der Kunde erwarte, dass man ihm nicht vorenthalte, wenn ein früheres Testresultat korrigiert worden sei. Da der Unternehmer diese bedeutende Information der erneuten Kontrolle mit schlechtem Ausgang allerdings verschwiegen hat, liegt nach Meinung der Juristen ein Fall von irreführender und damit unzulässiger Werbung vor.

Werben darf man also schon mit veralteten Ergebnissen, allerdings nur dann, wenn diese nicht revidiert worden sind. Das heißt, haben die Prüfer den Gegenstand erneut kontrolliert und keine Änderung beim Ergebnis vorgenommen, dann darf man auch weiterhin mit einem veralteten Testurteil werben. Auch Internet-Händler sollten daher vorsichtig sein beim Umgang und der Veröffentlichung von Testergebnissen.