Urteil zur Anfechtung eines eBay-Kaufvertrages vom LG Berlin

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 21.Mai 2012 (AZ.: 52 S 140/11) entschieden, dass die Anfechtung eines Kaufvertrags auf dem Online-Marktplatz eBay durch den Verkäufer eindeutig verfasst sein muss.

Das heißt: Wer als eBay-Händler eine Offerte wegen eines Irrtums anfechten will, muss, so das LG Berlin, bei der Wahl der Formulierung genauestens Acht geben.

Folgender zu verhandelnder Fall lag vor: Ein eBay-Händler bot 9 Telefone über den Online-Marktplatz eBay zum Verkauf an. Insgesamt sollten die Telefone 99,00 Euro kosten und der Verkäufer wählte das Verkaufsformat „Sofortkauf“. Unglücklicherweise stellte er nach dem Verkauf erst fest, dass er eigentlich für jedes einzelne Telefon 99,00 Euro verlangen wollte. Ihm war ein Schreibfehler unterlaufen.

Also wollte er den Kaufvertrag wegen des Fehlers anfechten. Er schrieb aus diesem Grund dem Käufer eine Mail mit auszugsweise folgendem Text: „Hallo … sehe gerade das bei der Einstellung der Auktion etwas schief gegangen ist. Pro Telefon war 99€ für Sofortkaufen vorgesehen. Wie wollen wir jetzt verfahren – hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen? (…).”

Der eBay-Käufer bestand jedoch auf der Lieferung der Telefone basierend auf dem ursprünglichen Angebot und zwar 9 Telefone für insgesamt 99,00 Euro. Er verklagte in der Folge den Käufer auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Das Landgericht Berlin gab der Klage des eBay-Käufers statt. Der Kaufvertrag bleibt weiterhin bestehen, weil der Anbieter keine ausreichende Anfechtungserklärung abgeben hatte. Er hätte ganz deutlich darlegen müssen, dass er wegen seines Irrtums an dem Vertrag nicht mehr festhalten möchte. Aufgrund der gewählten Formulierungen des Verkäufers in der E-Mail war dies aus der Mail allerdings nicht ersichtlich. Seinem Wortlaut zu folge, ist er generell bereit, an den ausgemachten Bedingungen festzuhalten.