Inkorrekte negative Bewertung kein Grund für einstweilig Verfügung

Wenn ein Internet-Händler auf einer Verkaufsplattform von einem Käufer ungerechtfertigt negativ bewertet wird, so kann er normalerweise keine einstweilige Verfügung gegen die aus seiner Sicht inkorrekte schlechte Beurteilung erwirken. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Urteil vom 15. März 2012, AZ.: 15 U 193/11 klar.

Das Mittel der einstweiligen Verfügung kann vor allem dann nicht gewählt werden, wenn die Plattform selbst die Option zur Entfernung einer Bewertung vorhält. Darauf weist das OLG Köln in seiner aktuellen Entscheidung hin.

Auslöser für das Urteil war folgender Fall:

Ein eBay-Händler war gegen den Kommentar eines Konsumenten mit einer einstweiligen Verfügung vorgegangen. Der entsprechende Händler hielt die Bewertung für unzutreffend und gab an, dass seit Abgabe der negativen Bewertung  sein Umsatz um mehr als 18% zurück gegangen war. Zuvor hatte der Internet-Verkäufer allerdings schon die Möglichkeit genutzt, zu den angeblich inkorrekten Bewertungen direkt und für jedermann erkennbar, Gegenkommentare abzusetzen.

Das Oberlandesgericht Köln sah aus diesem Grund im Berufungsverfahren den so genannten „Verfügungsgrund“ als nicht gegeben an. Ein Verfügungsgrund ist aus juristischer Sicht dann nicht gegeben, wenn durch die einstweilige Verfügung ein Urteil aus einem normalen Gerichtsverfahren vorweggenommen würde. Nach Ansicht der Richter ist dies bei dem Vorgehen gegen eine Bewertung auf einer Internethandelsplattform insbesondere dann der Fall, wenn keine unmittelbare Bedrohung der Existenz vorliegt.

Die Richter erklärten hierzu:

„Der Händler habe über 11.000 positive Kunden-Feedbacks aufweisen können, sodass es nicht verständlich sei, dass ausgerechnet den 3 Negativbewertungen der Beklagten ein solch gravierendes Gewicht zukommen soll. Zwar könne eine vereinzelte negative Bewertung dazu führen das Gesamtbewertungsprofil eines eBay-Händlers herabzusetzen, wird aber kaum zu einem Boykott führen. Jeder potentielle Vertragspartner muss damit rechnen, dass auch ein gewissenhafter Verkäufer dann und wann einer schlechten Bewertung ausgesetzt ist. die Gründe dafür können jedoch auch darin liegen, dass er es mit einem ausnehmend kritischen Käufer zu tun hat.“