Negative Bewertung im Internet – muss diese gelöscht werden?

Rechtsanwalt  Christian Solmecke ist, wenn es um Bewertungen im Internet geht, der Mann für alle Fälle. Mehrfach schon hat sich Anwalt Solmecke mit dem Thema positive/negative Beurteilungen im Netz auseinandergesetzt, so auch im folgenden Fall.

Negative Bewertung im Internet

Bei dem von Christian Solmecke erörterten Fall, ging es darum, dass ein anonymer Nutzer eines Internet-Ärzteportals eine negative Bewertung über die Implantatbehandlung seines Zahnarztes abgab. Der anonyme User stellte den  Zahnarzt als fachlich inkompetent dar. Ferner beschuldigte er den Arzt, dass bei ihm wirtschaftliche Interessen vor dem Wohlergehen des Pateinten stehen. Der Nutzer schrieb neben anderen Dingen, dass der Zahnmediziner „schnell dabei ist, Kronen zu setzen, die überflüssig sind“.

Der Zahnarzt wehrte sich gegen diese Beanstandung und forderte den Betreiber des Portals auf, diesen Kommentar zu löschen. Er habe, nach Prüfung seiner Patientenakten zu diesem Termin keine Implantatbehandlung vorgenommen, zu der diese Bewertung passen könnte. Das alleine sei Grund genug die Beurteilung zu entfernen.

Auf Grund dessen konsultierte der Betreiber des Meinungsportals den Nutzer und wollte von ihm wissen, ob die Sachlage den Angaben des Zahnarztes entspräche. Der Nutzer verneinte und blieb bei seiner Darstellung. Der Betreiber gab sich mit dieser Antwort zufrieden und löschte den Kommentar nicht. Ebenso verriet er, unter Berufung auf das Telemediengesetz (zu schützende Anonymisierung), die Identität des anonymen Schreibers nicht.

Ferner wies der Betreiber auf die „Pattsituation“ hin, die sich aus den gegensätzlichen Aussagen ergab. Der Zahnarzt verlangte daraufhin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die negative Bewertung nicht weiter zu propagieren, was dann auch erfolgreich war.

Das Urteil

Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth  verpflichtete mit seiner Entscheidung vom 8. Mai 2012 (Az. 11 O 2608/12) den Portalbetreiber nun, die negative Bewertung zu löschen.

Die Begründung der Richter

Der Zahnarzt habe eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ausreichend glaubhaft gemacht. Der Provider hätte sich nicht mit der Auskunft des Nutzers begnügen dürfen, sondern hätte von dem Kunden einen Nachweis bezüglich der Behandlung verlangen müssen, dass er wirklich bei dem entsprechenden Zahnmediziner in Behandlung gewesen sei.

Der Betreiber habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, weil er den Sachverhalt nicht weiter geprüft hat. Da die Bewertung möglichenfalls eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle, hafte der Portalbetreiber für die Verbreitung der Äußerungen als Störer.

Die Folge

Bewertungsportale im World Wide Web spielen für Verbraucher und ihre Entscheidungen eine immer bedeutendere Rolle. Gefährlich ist hierbei, dass Mitbewerber versuchen, den Ruf eines Unternehmens oder Dienstleisters durch negative Äußerungen im Netz herabzusetzen. Damit dies nicht geschieht, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Betreiber des Internetportals dazu verpflichtet, den Sachverhalt der negativen Bewertung gründlich zu aufzuklären.

Fazit des Anwalts

Seiner Ansicht nach haben Betreiber von Bewertungsportalen keine vorsorgliche Prüfungspflicht im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit von abgegebenen Bewertungen.

Anders sieht die Situation für RA Solmecke allerdings aus, wenn der Betreiber des Portals aufgrund einer Beschwerde des Betroffenen, von der negativen Äußerung in Kenntnis gesetzt wird und zudem ausreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vorliegen, die durch eine unzutreffende Tatsachenbehauptung oder anstößigen Meinungsäußerung in Form der sogenannten Schmähkritik ausgelöst wurde.

Im vorliegenden Fall handelt es sich wahrscheinlich um eine Beleidigung in Form der sogenannten Schmähkritik. Hier spricht auf Grundlage des BGH-Urteils zur Verantwortung des Hostproviders vom 25.10.2011 (Az. VI ZR 93/10) vieles dafür, dass der Provider den behaupteten Sachverhalt sorgfältiger prüfen muss und die Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth daher zumindest vertretbar ist.

Der Streit um die Bewertung des Zahnarztes dürfte jedoch noch nicht  abgeschlossen sein. Der Portalbetreiber hatte während der mündlichen Verhandlung im April 2012 angekündigt, im Falle seines Unterliegens das Hauptsacheverfahren zu betreiben, in dem dann der Wahrheitsgehalt der Bewertung herausgefunden werden soll.

Erst dann, so Solmecke, kann mehr zu diesem Fall gesagt werden.