Urheberrechtliche Nutzung von Abbildungen einer Fototapete: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Am 11. September 2024 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Revisionsverfahren (I ZR 139/23, I ZR 140/23, I ZR 141/23) ein bedeutendes Urteil zur Frage, ob die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet die Urheberrechte an den auf den Tapeten abgedruckten Fotografien verletzt. Der BGH entschied, dass dies unter bestimmten Umständen keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Urheberrechtliche Nutzung von Abbildungen einer Fototapete: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
Urheberrechtliche Nutzung von Abbildungen einer Fototapete: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. AI generated picture by ©onlinemarktplatz.de

Sachverhalt der Verfahren

In den verhandelten Fällen ging es um Fototapeten, die von einem Unternehmen vertrieben wurden, das von einem Berufsfotografen gegründet wurde. Dieses Unternehmen beanspruchte die Urheberrechte an den Fotografien, die auf den Tapeten abgebildet waren. In drei verschiedenen Konstellationen stellten die Beklagten Bilder oder Videos der Fototapeten ins Internet, was zu den folgenden Streitfällen führte:

  • Fall I ZR 139/23: Die Beklagte erwarb eine Fototapete, brachte sie in ihrem Haus an und zeigte sie in mehreren Videos auf ihrem Facebook-Auftritt.
  • Fall I ZR 140/23: Eine Web- und Medienagentur zeigte ein Bildschirmfoto, auf dem eine Fototapete im Gastraum eines Tenniscenters zu sehen war, für das sie die Internetseite gestaltet hatte.
  • Fall I ZR 141/23: Ein Hotelbetreiber bewarb seine Dienstleistungen mit Fotos, auf denen eine Fototapete in einem seiner Zimmer zu sehen war.

In allen Fällen klagte das Unternehmen auf Schadensersatz, Erstattung von Abmahnkosten und im Fall des Hotelbetreibers zusätzlich auf Auskunft über den Umfang der Nutzung der Fotografie.

Entscheidung der Vorinstanzen

In erster Instanz wies das Amtsgericht die Klagen ab. Die Klägerin legte Berufung ein, die jedoch ebenfalls erfolglos blieb. Daraufhin reichte die Klägerin Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Der BGH entschied, dass die Nutzung der Fototapeten in den drei Verfahren keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Klägerin hatte ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten auf § 97 Abs. 1 und 2 UrhG sowie auf § 97a Abs. 3 UrhG und § 242 BGB gestützt. Der BGH kam jedoch zu dem Schluss, dass eine konkludente Einwilligung des Urhebers in die Nutzung vorlag, die eine Urheberrechtsverletzung ausschloss.

Konkludente Einwilligung

Der BGH stellte klar, dass eine konkludente Einwilligung vorliegt, wenn der Urheber durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, er habe die Nutzung gestattet. Im vorliegenden Fall sei es für den Urheber vorhersehbar, dass Käufer von Fototapeten diese in ihren Räumen anbringen und Fotografien oder Videos dieser Räume ins Internet stellen. Diese übliche Nutzungshandlung gehöre zur vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten. Der Urheber hätte vertragliche Einschränkungen der Nutzung festlegen können, z.B. durch einen Urhebervermerk oder einen klaren Rechtsvorbehalt, was in den Streitfällen jedoch nicht geschehen war.

Geltung der konkludenten Einwilligung auch für Dritte

Die Entscheidung des BGH erstreckte sich auch auf Dritte, die nicht selbst Käufer der Fototapeten waren, wie z.B. die Web- und Medienagentur im Fall I ZR 140/23. Auch hier sei die Nutzung als üblich anzusehen, weshalb sich auch Dritte auf eine konkludente Einwilligung berufen können, wenn ihre Nutzungshandlungen im Rahmen dessen liegen, was für den Urheber absehbar war.

Verzicht auf das Recht auf Urheberbenennung

Zusätzlich entschied der BGH, dass der Urheber in allen drei Fällen durch sein Verhalten auf sein Recht auf Urheberbenennung gemäß § 13 Satz 2 UrhG verzichtet habe. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass keine Hinweise oder Kennzeichnungen auf den Fototapeten angebracht waren, die auf das Urheberrecht hinwiesen. Daher habe der Urheber durch schlüssiges Verhalten auf sein Benennungsrecht verzichtet.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verdeutlichen, dass die Verwendung von Fototapeten und deren Abbildungen im Internet unter bestimmten Umständen als übliche und vorhersehbare Nutzungshandlung angesehen werden kann, die durch eine konkludente Einwilligung des Urhebers gedeckt ist. Urheber von Werken, die als Fototapeten vertrieben werden, sollten klar festlegen, unter welchen Bedingungen ihre Werke genutzt werden dürfen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Frank