Android Auto: EuGH Generalanwältin bewertet Googles Zugangsverweigerung als wettbewerbswidrig

Am 5. September 2024 wurden am EuGH in Luxemburg die Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina in der Rechtssache C-233/23 vorgelegt, in der es um das Verhalten von Google bezüglich der Zugangsverweigerung zur Plattform Android Auto geht. Die Generalanwältin untersuchte, ob diese Weigerung gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union verstößt.

EuGH Generalanwältin bewertet Googles Zugangsverweigerung zu Android Auto als wettbewerbswidrig
EuGH Generalanwältin bewertet Googles Zugangsverweigerung zu Android Auto als wettbewerbswidrig. AI generated picture by ©onlinemarktplatz.de

Hintergrund der Rechtssache

Google, Entwickler des Betriebssystems Android OS, führte im Jahr 2015 Android Auto ein, eine App, die es Nutzern ermöglicht, bestimmte Smartphone-Apps über das integrierte Fahrzeugdisplay zu nutzen. Drittentwickler haben die Möglichkeit, mit Hilfe von von Google bereitgestellten Templates eigene, mit Android Auto kompatible Versionen ihrer Apps zu erstellen.

Im September 2018 stellte Enel X, ein Unternehmen der Enel Group, das Dienstleistungen für das Laden von Elektrofahrzeugen anbietet, einen Antrag, die App JuicePass mit Android Auto kompatibel zu machen. Google lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass derzeit nur Medien- und Messaging-Apps von Drittanbietern unterstützt würden, was durch Sicherheitsbedenken und die Notwendigkeit begründet wurde, Ressourcen für die Entwicklung eines neuen Templates bereitzustellen.

Untersuchung durch die italienische Wettbewerbsbehörde

Die italienische Wettbewerbsbehörde stellte fest, dass Googles Verhalten gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstößt, indem es die Veröffentlichung der JuicePass-App auf der Plattform Android Auto behinderte und verzögerte. Dies wurde als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung angesehen. Google legte gegen diese Entscheidung Einspruch beim italienischen Staatsrat ein, der den Fall dem Gerichtshof vorlegte.

Schlussanträge der Generalanwältin

Generalanwältin Medina prüfte in ihren Schlussanträgen, ob die ständige Rechtsprechung zur Zugangsverweigerung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen, die sogenannten Bronner-Voraussetzungen, auf diesen Fall anwendbar ist. Sie kam zu dem Schluss, dass diese Voraussetzungen nicht anwendbar seien, wenn die Plattform, zu der Zugang gefordert wird, so gestaltet ist, dass sie Apps von Drittentwicklern aufnehmen soll.

Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung liegt vor, wenn ein Unternehmen den Zugang zu einer Plattform ausschließt, behindert oder verzögert und dieses Verhalten geeignet ist, wettbewerbswidrige Wirkungen zu Lasten der Verbraucher zu entfalten, ohne dass eine objektive Rechtfertigung vorliegt.

Objektive Rechtfertigung der Zugangsverweigerung

Die Generalanwältin stellte klar, dass die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, einem Drittanbieter Zugang zu einer Plattform zu gewähren, objektiv gerechtfertigt sein kann, wenn der geforderte Zugang technisch nicht möglich ist oder die Leistung der Plattform beeinträchtigen könnte. Der Umstand, dass das Unternehmen eine spezielle Software entwickeln müsste, um den Zugang zu ermöglichen, kann eine Weigerung nicht rechtfertigen, sofern ein angemessener Zeitrahmen und eine angemessene Vergütung gewährt werden.

Die Schlussanträge der Generalanwältin sind nicht bindend für den Gerichtshof, der nun in die Beratung eintritt. Das endgültige Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet. Sollte der Gerichtshof der Einschätzung der Generalanwältin folgen, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf die Regulierung marktbeherrschender Unternehmen und deren Verpflichtungen zur Gewährung von Plattformzugängen haben.

Diese Entwicklungen werden aufmerksam verfolgt, da sie nicht nur die rechtliche Landschaft für große Technologiekonzerne wie Google prägen, sondern auch den Zugang zu digitalen Plattformen und deren Interoperabilität für Drittanbieter betreffen könnten.

Frank