Europäischer Gerichtshof mit richtungsweisendem Urteil zum Wiederverkauf gebrauchter Software

Der Wiederverkauf von gebrauchter Software hat häufig schon zu Streitigkeiten geführt. Den kuriosesten Fall gab es vor etwa 2 Jahren als in den USA ein eBay-PowerSeller den Softwarehersteller Autodesk auf 10 Millionen US-Dollar Schadensersatz verklagte und verlor.

Für die europäische Union liegt seit kurzem nun eine Vorabentscheidung (AZ.: C 128/11) des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vor, nach der auch heruntergeladene Software weiterverkauft werden darf. Unzulässig ist es hingegen, die Software für den Weiterverkauf zu kopieren.

Der Bundesgerichtshof hatte das EuGH um Auskunft gebeten. In dem Fall ging es um das Unternehmen Oracle, das schon mehrfach gegen UsedSoft geklagt hatte, denn der Händler hatte seit dem Jahr 2005 von Oracle-Kunden erstandene Lizenzen weiterverkauft.

Computerprogramme werden mittlerweile direkt beim Hersteller aus dem Internet heruntergeladen. Das deutsche Unternehmen UsedSoft handelt mit Lizenzen auch solcher Software, die vom anfänglichen Käufer nicht mehr gebraucht wird. Mit dem bei UsedSoft erworbenen bereits genutzten Lizenz-Schlüssel kann sich der Käufer direkt beim Erzeuger die Software neu herunterladen. Und genau hiergegen klagte Oracle.

Problem des Rechtsstreites ist der sogenannte „Grundsatz der Erschöpfung“: Gemäß dieser Regelung sind die Rechte eines Herstellers, der seine Ware innerhalb der EU offeriert und verkauft hat, „erschöpft“. Das heißt, dem Rechteinhaber ist die Mitsprache bei einem eventuellen Weiterverkauf nicht gestattet.

Oracle erklärte jedoch, dass man gar nicht die Software als solches verkaufe, sondern nur die Nutzung anhand der Lizenzen erlaube und damit der Erschöpfungsgrundsatz mangels Verkauf eines „physischen Gegenstandes“ nicht anwendbar sei.

Der Generalwalt des EuGh Yves Bot widersprach jedoch dieser Argumentation. Er ist der Ansicht, dass die Lizenznutzung mit dem Verkauf gleichzusetzen sei. Demnach darf die Software, die aus dem Internet heruntergeladen wurde künftig grundsätzlich weiterverkauft werden. Die Anfertigung weiterer Kopien (und deren Verkauf) jedoch bleibt verboten.

Ein abschließendes Urteil wird für den Herbst dieses Jahres erwartet.