Gerichtsurteil: Anforderungen an die Werbung mit Sternebewertungen auf Websites

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verklagte die Beklagte, die auf ihrer Website Dienstleistungen zur Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler anbietet. Die Beklagte warb auf ihrer Website mit durchschnittlichen Sternebewertungen von Kunden, ohne jedoch die Gesamtzahl der Bewertungen, den Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen oder eine Aufschlüsselung der Bewertungen nach einzelnen Sterneklassen anzugeben. Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend und unlauter und forderte die Unterlassung dieser Werbung sowie Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten.

Gerichtsurteil: Anforderungen an die Werbung mit Sternebewertungen auf Websites
Gerichtsurteil: Anforderungen an die Werbung mit Sternebewertungen auf Websites. AI generated picture by ©onlinemarktplatz.de

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht entschied, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen auch die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen anzugeben. Der Antrag der Klägerin auf Aufschlüsselung der Bewertungen nach Sterneklassen wurde jedoch abgewiesen. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin ebenfalls zurück und argumentierte, dass die Aufschlüsselung nach Sterneklassen für den Durchschnittsverbraucher zwar nützlich, aber nicht wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG sei, da diese Information nicht entscheidend für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers sei.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision der Klägerin zurück. Der BGH bestätigte die Sichtweise des Berufungsgerichts, dass die Aufschlüsselung nach Sterneklassen keine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG darstellt. Der Durchschnittsverbraucher sei sich aufgrund seiner Erfahrung darüber im Klaren, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung sowohl gute als auch schlechte Einzelbewertungen zugrunde liegen und diese Bewertungen stark variieren können. Durch die Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der Bewertungen könne der Verbraucher die Aussagekraft der Durchschnittsbewertung einschätzen. Die Aufschlüsselung nach Sterneklassen sei daher nicht notwendig, um eine wesentliche Information zu vermitteln.

Fazit

Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen ist nur dann nicht irreführend, wenn zusätzlich die Gesamtzahl der Bewertungen und der Zeitraum, in dem diese Bewertungen abgegeben wurden, angegeben werden. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Bewertungen nach Sterneklassen ist hingegen nicht erforderlich, da diese Information nicht als wesentlich für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers angesehen wird.

Frank