Händler muss Smartphones trotz massivem Preisfehler liefern – Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt Urteil
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer aktuellen Entscheidung die landgerichtliche Verurteilung eines Händlers bestätigt, der aufgrund eines Preisfehlers neue Smartphones zu einem Bruchteil des ursprünglichen Preises liefern muss. Der Kläger hatte neun Smartphones zu je 92 € bestellt, obwohl der ursprüngliche Preis 1.099 € betrug. Die Beklagte hatte zwischenzeitlich Kopfhörer als Gratisbeigabe versendet, was das Gericht als Annahme des Kaufvertrags ansah.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Die Beklagte, Betreiberin eines deutschen Onlineshops eines weltweit tätigen Elektronikkonzerns, bot durch einen Preisfehler Smartphones für 92 € an, obwohl der UVP 1.099 € betrug. Zeitgleich wurden bei Bestellungen bestimmte Kopfhörer als Gratisbeigabe angeboten. Der Kläger bestellte insgesamt neun Smartphones sowie vier Gratis-Kopfhörer und zahlte die Kaufpreise sofort. Nachdem der Händler die Kopfhörer versendet hatte, stornierte er die Bestellung der Smartphones unter Hinweis auf den Preisfehler.
Urteil des Landgerichts
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Es sah den Kaufvertrag als zustande gekommen an, da der Händler durch die Versendung der Gratis-Kopfhörer den Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags auch in Bezug auf die Smartphones angenommen hatte.
Bestätigung durch das Oberlandesgericht
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Auffassung und führte aus, dass zwischen den Parteien Kaufverträge über die neun Smartphones zustande gekommen seien. Die automatisiert erstellten Bestellbestätigungen des Händlers stellten zwar noch keine Annahmeerklärung dar, jedoch sei die Übersendung der Gratis-Kopfhörer als Annahme des Kaufvertrags zu werten.
Begründung des Gerichts
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die unbedingte Voraussetzung für die kostenlose Übersendung der Kopfhörer der Erwerb eines Smartphones war. Es bestand ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Smartphones und der Übersendung der Kopfhörer. Der Kläger durfte daher die Mitteilung, dass die Gratisbeigaben verschickt worden seien, nach Treu und Glauben so verstehen, dass damit auch die Kaufverträge über die Smartphones bestätigt würden.
Mit dieser Entscheidung wird erneut betont, dass im Onlinehandel die Versendung von Gratisbeigaben, die einen Kaufvertrag über ein Hauptprodukt voraussetzen, auch die Annahme des Kaufvertrags über das Hauptprodukt bedeutet. Händler sollten daher sorgfältig prüfen, ob sie bei Preisfehlern nicht nur die Bestellungen, sondern auch die damit verbundenen Gratisbeigaben stornieren müssen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 18.4.2024, Az. 9 U 11/23 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9.2.2023, Az.: 2-20 O 126/22)
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