Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum unerlaubten Filesharing

Das OLG Köln hatte am 23. Dezember 2009 in einem Berufungsverfahren entschieden (AZ.: 6 U 101/09), dass, wenn mehrere Mitglieder einer Familie einen PC im Haushalt nutzen, immer der Inhaber des Internetanschlusses für begangene Verstöße haftbar ist. Das gilt immer dann, wenn es nicht möglich ist, den wirklichen „Täter“ zu ermitteln. Das OLG Köln ließ darüber hinaus eine Revision beim Bundesgerichtshof nicht zu.

Das Landgericht Köln (AZ.: 28 O 202/10) hatte zuvor schon den Anschlussinhaber verurteilt. Nach Meinung der Richter habe er durch das zur Verfügung stellen des Internetanschlusses das illegale Handeln, nämlich das Herunterladen von Musik, erst ermöglicht. Kläger war ein Unternehmen der Musikindustrie, das außerdem Schadenersatz forderte.

Gegen die Nichtzulassung der Revision reichte der Beschuldigte vor dem Bundesverfassungsgericht Klage ein und das Gericht gab dem Kläger Recht (Az.: 1 BVR 2365/11). Es sei dringend notwendig, für solche Fälle eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen, denn das Problem der Haftung beim Filesharing über Internet-Tauschbörsen sei bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt worden. Eine Revision hätte zwingend erlaubt werden müssen.

Die Richter am Bundesverfassungsgericht beschlossen nun, dass:

  • die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (AZ.:6 U 208/10) den Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt. Es wird aufgehoben und der Fall an das OLG Köln zurückverwiesen.
  • die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werde.
  • das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer 50% seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Im Nachhinein wurde übrigens der wirklich Schuldige ausgemacht: Es war der erwachsene Sohn der Lebensgefährtin des Beklagten.