Bundesfinanzhof könnte vielen Internet-Verkäufern Ärger bereiten

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, so kann man nachfolgenden Artikel überschreiben. Und in der Tat ist es so, dass viele Privantanbieter bei eBay oder Amazon Steuern hinterziehen, ohne davon Kenntnis zu haben.

Ein demnächst anlaufendes Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) könnte einer Vielzahl von Internet-Verkäufern daher Ärger bereiten. Der BFH könnte nämlich mit seiner Entscheidung dem Finanzamt die Möglichkeit geben, Sammelauskünfte bei den entsprechenden Online-Plattformen zu beantragen, womit das Finanzamt die Daten aller Internet-Händler in der Gesamtheit zur Verfügung stehen hätte.

Was viele Händler nicht wissen ist, dass das zusätzlich verdiente Geld keineswegs immer steuerfrei ist. Eine Vielzahl müsste die Gewinne nämlich dem Finanzamt melden.

Manfred Dehler, Präsident der Steuerberaterkammer Nürnberg und Steuerberater in der Kanzlei Dehler & Pollozek in Coburg erklärt: „Würde der Bundesfinanzhof solche Sammelauskunftsersuchen gestatten, hätte jeder private Online-Händler ein Problem, der nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht Waren über das Internet verkauft. Betroffen sind alle, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit Handel trieben und private Umsätze für sich behalten. Wobei regelmäßig bedeuten kann, mehrmals wöchentlich oder monatlich oder auch jährlich.“

Experten sprechen häufig von einer „20-Transaktionen-Grenze“ im Monat. Hierzu jedoch meint Dehler, dass es keine feste Regel gebe, da die Rechtsprechung nicht einheitlich sei.

Geben die Richter des Bundesfinanzhofes grünes Licht für das Sammelauskunftsersuchen wären bei eBay und Amazon mehrere tausend Händler betroffen.

Schon Anfang März 2012 hatten niedersächsische Finanzbehörden bei Amazon ein Sammelauskunftsersuchen eingereicht, um an Händler-Daten zu gelangen. Amazon sollte die Daten all der Händler preisgeben, die über die Handelsplattform Marketplace Waren im Wert von über 17.500 Euro verkauft hatten. Alle Käufe und Abrechnungen, die Art der veräußerten Artikel, monatliche Umsätze aber auch Zuschüsse und Gebühren von Amazon und die den Händlern insgesamt gutgeschriebenen Beträge sollte Amazon auflisten.

Der Internetriese klagte dagegen und bekam in erster Instanz Recht (Az. 5 K 397/10), jedoch nur, weil die Daten der Verkäufer bei der Amazon-Konzernmutter in Luxemburg und nicht in Deutschland liegen.

Sollte der Bundesfinanzhof zugunsten der Finanzämter entscheiden, sehen sich die betroffenen Händler gleich mehreren Problemen gegenüber: Zum einen müssen sie nachweisen, dass sie keinen gewerblichen Handel betreiben, zum anderen müssen sie dem Finanzamt dokumentieren, dass ihre Gewinnschätzung zu hoch ist.

Die Finanzbeamten dürfen nämlich die Umsätze als Gewinn einstufen. Wer unsicher ist, ob er mit seinen erzielten Einkünften steuerpflichtig ist oder nicht sollte die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Derzeit können die Finanzämter nur bei Verdachtsfällen der Steuerhinterziehung Einzelauskunftsersuchen stellen.

Ein häufig angeführtes Argument der Privatanbieter, dass man lediglich private Waren verkaufe, wird als Begründung ebenfalls abgelehnt.