OLG Karlsruhe: Voreingestellter Expresszuschlag in Onlineshops unzulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die Pearl GmbH in ihrem Onlineshop keine voreingestellten Expresszuschlag Optionen anbieten darf. Der Expressversand kostete Kund bei Pearl einen Euro mehr als der Standardversand. Mit diesem Urteil gab das Gericht der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt und setzte ein klares Zeichen gegen ungewollte kostenpflichtige Zusatzleistungen.

OLG Karlsruhe: Voreingestellter Expresszuschlag in Onlineshops unzulässig
OLG Karlsruhe: Voreingestellter Expresszuschlag in Onlineshops unzulässig. AI generated picture by ©onlinemarktplatz.de

Urteil zugunsten der Verbraucher

Ramona Pop, Vorständin des vzbv, betont die Bedeutung des Urteils: „Kostenpflichtige Zusatzleistungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher zulässig. Sie dürfen beim Online-Shopping nicht voreingestellt werden.“ Das Gericht verdeutlicht, dass Verbraucher selbst aktiv das Häkchen für kostenpflichtige Zusatzleistungen setzen müssen. Ein Onlineshop darf diese Entscheidung nicht durch Voreinstellungen vorwegnehmen.

Versand mit Expresszuschlag war voreingestellt

Im Onlineshop von Pearl wurden bestimmte Produkte wahlweise im Standardversand oder gegen einen Zuschlag von einem Euro im schnelleren Expressversand angeboten. Problematisch war, dass der Expressversand bei einigen Produkten bereits voreingestellt war. Kunden, die keinen Expressversand wollten, mussten diese Option aktiv abwählen.

OLG Karlsruhe erklärt Voreinstellung für unzulässig

Das OLG Karlsruhe erklärt die Voreinstellung von kostenpflichtigen Zusatzleistungen für unzulässig und bestätigt damit das Urteil des Landgerichts Freiburg aus erster Instanz (Az. 12 O 57/22 KfH). Das Gesetz sieht vor, dass Entgelte für Zusatzleistungen im Onlinehandel nicht durch Voreinstellungen vereinbart werden dürfen. Dies soll Verbraucher davor schützen, unbeabsichtigt Zahlungsverpflichtungen einzugehen.

Zusatzleistungen müssen transparent sein

Das Gericht stellte ebenfalls fest, dass das Angebot für den Expressversand nicht ausreichend transparent sei. Der Zuschlag wurde erst in der Bestellübersicht und nicht bereits im Warenkorb ausgewiesen, was die Transparenz für die Kunden beeinträchtigte.

Fazit: Klare Regeln zum Schutz der Verbraucher

Das Urteil des OLG Karlsruhe setzt klare Regeln für den Onlinehandel: Kostenpflichtige Zusatzleistungen wie der Expresszuschlag dürfen nicht voreingestellt sein und müssen transparent kommuniziert werden. Dies stärkt den Schutz der Verbraucher und sorgt für mehr Klarheit und Fairness im Online-Shopping.

Frank