OLG Nürnberg: Keine Vorkasse vor Vertragsabschluss bei Netto Online-Shop

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg besagt, dass die NeS GmbH, die das Online-Geschäft des Discounters Netto betreibt, vor Vertragsabschluss keine Vorkasse verlangen darf. Die NeS GmbH hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt, dass ein Kaufvertrag erst mit der Lieferung der Ware zustande kommt. Kunden, die per Vorkasse bezahlten, mussten jedoch im Netto Online-Shop den vollen Rechnungsbetrag schon lange vor diesem Vertragsabschluss leisten.

OLG Nürnberg: Keine Vorkasse vor Vertragsabschluss bei Netto Online-Shop
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Keine Vorkasse im Netto Online-Shop laut OLG Nürnberg

Diese Regelung hat das OLG Nürnberg nun als unangemessen und benachteiligend für die Verbraucher eingestuft. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen diese Praxis geklagt und das Gericht gab der Klage statt, entgegen der Vorinstanz.

Rosemarie Rodden, Referentin beim vzbv, betonte, dass Verbraucher, die per Vorkasse zahlen, eine starke Rechtsposition gegenüber dem Verkäufer haben sollten. Die NeS GmbH betreibt auch einen Onlineshop, auf dem hochpreisige Waren angeboten werden, die mehr als 1.000 Euro kosten. Kunden, die „Vorkasse“ als Zahlungsmittel wählten, mussten den vollen Rechnungsbetrag innerhalb von sieben Tagen nach der Bestellung zahlen, obwohl der Kaufvertrag erst mit der Warenlieferung zustande kam. Die Lieferzeiten wurden als „circa 1 bis 3 Werktage“ für Paketzustellungen und „circa 10 Werktage“ bei Lieferung per Spedition angegeben. Bei Vorkasse verlängerten sich diese Lieferzeiten um drei Werktage ab dem Tag der Zahlungsanweisung.

Das OLG Nürnberg stellte fest, dass diese Vorkasse-Regelung im Netto Online-Shop die Kunden unangemessen benachteiligt und gegen wesentliche Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches verstößt. Kunden wurden rechtlich schlechter gestellt, da sie ohne bestehenden Kaufvertrag den vollen Kaufpreis zahlen mussten. Im Falle einer Nichtlieferung konnten sie zwar ihr Geld zurückverlangen, aber nicht auf der Lieferung bestehen oder Schadenersatz verlangen.

Das Hinausschieben des Vertragsabschlusses bis zur Warenlieferung bedeutete für die Verbraucher
erhebliche Nachteile, da sie ihr Geld über einen längeren Zeitraum entbehren mussten, ohne sicher zu sein, dass die Ware geliefert wird. Das Gericht wies darauf hin, dass die Kunden auch nicht erkennen konnten, wie lange sie an ihre Bestellung gebunden waren und wie lange das Unternehmen befugt war, ihr Angebot anzunehmen, da die Lieferzeiten nur als Circa-Fristen angegeben waren.

Das Urteil ist rechtskräftig und geht auf einen Hinweis der Marktbeobachtung des vzbv zurück.

Frank