Widerrufsbelehrung: Uneinheitlichkeit bei der 40 Euro Klausel besteht weiter

Es geht bei der 40 Euro Klausel um den Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass die Rücksendekosten bis zu einem Wert der Artikel von 40 Euro vom Kunden zu bezahlen sind. Diese Vereinbarung soll nur dann legitim sein, wenn sie  eigens vereinbart und in den AGB aufgeführt worden ist.

Vor den Gerichten wird schon seit längerem über die Frage der 40-Euro-Klausel gestritten. Reicht es aus diese in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, wenn sie in den AGB bereits enthalten ist? Verschiedene Oberlandesgerichte (OLG Hamburg mit Beschluss vom 17.02.2010, Aktenzeichen 5 W 10/10O, LG-Koblenz mit Beschluss vom 08.03.2010, Aktenzeichen U 1283/0) urteilten insoweit schon zu Lasten der Händler:

„Die bloße Wiedergabe der Belehrung in den AGB genügt nicht, die Klausel muss ein 2. Mal – also doppelt – in den AGB aufgeführt werden. Bei der 40 Euro Klausel handelt es sich um eine Sondervereinbarung, die es dem Händler erlaubt, die Rücksendekosten dem Verbraucher aufzuerlegen, sofern diese den Betrag von 40 Euro nicht überschreiten.“

Das Landgericht München I hat in einem Beschluss vom 12.01.2012, Az.: 33 O 33/12 allerdings anders entschieden: Es verneinte die Notwendigkeit einer „doppelten” Benutzung der 40-Euro-Klausel in den AGB:

„ Durch die Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in die AGB macht der Verwender hinreichend deutlich, dass der in dieser Belehrung enthaltene Inhalt Vertragsbestandteil werden soll. […] Der entgegenstehenden Ansicht des OLG Hamm in der von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidung wie auch in NJW-RR 2010, 1193 folgt die Kammer nicht. Durch die Einbezugnahme des Belehrungstextes fehlt es am Charakter einer lediglich einseitigen Erklärung. Dies ist dem Verbraucher auch ohne weiters klar, denn ihm ist bekannt, dass in AGB nicht nur Rechte enthalten sind, sondern zumindest auch Bestimmungen, die die Ausübung bestehender Rechte konkretisieren. Auch dadurch, dass die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ lautet, ändert sich an der Verbrauchererwartung nichts, da auch eine Belehrung über Rechte naturgemäß Einschränkungen enthält, die die konkrete Ausübung etwaiger Rechte betreffen. […] im Gegenteil: die zusammenfassende Darstellung von Widerrufsrechten und Widerrufsfolgen innerhalb der AGB ist an Transparenz als vertragliche Bestimmung kaum zu überbieten, unabhängig davon, ob sie mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ versehen ist oder nicht.“

Im Februar, Beschluss vom 07.02.2012, Az.: 29 W 212/12, bekräftigte das OLG München die Rechtsprechung.

Vorsicht ist für die Händler trotzdem geboten: Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist immer noch  uneinheitlich. Durch die Gültigkeit des „fliegenden“ Gerichtsstands bei Wettbewerbsverstößen im Netz, können Abmahner sich den für sie günstigen Gerichtsort prinzipiell aussuchen. Nur eine höchstrichterliche Klärung könnte hier Abhilfe schaffen.