BGH: Niedriger Startpreis bei Onlineauktion ist kein Indiz für ein Plagiat

BGH: Niedriger Startpreis bei Onlineauktion ist kein Indiz für ein Plagiat

Ein niedriger Startpreis bei einer Online-Versteigerung ist kein Indiz dafür, dass die angebotene Ware ein Plagiat ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.

Beim dem zu verhandelnden Fall hatte der Beklagte ein Mobiltelefon der Luxusmarke „Vertu“ auf dem Online-Marktplatz eBay angeboten – zu einem Startpreis von 1 Euro. Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 Euro ab und erhielt für 782,00 Euro den Zuschlag. Dann aber verweigerte der Meistbietende letztendlich die Annahme mit der Begründung, dass es sich um eine Fälschung handle. Er klagte auf Schadensersatz von 23.218 Euro, der Differenzbetrag zu einem „echten“ Handy der Nokia-Tochter (24.000 Euro).

Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht Saarbrücken, wo der Fall zunächst zur Verhandlung kam, entschieden jedoch: Der Kläger hätte sich dessen bewusst sein müssen, dass es sich um ein Plagiat handle, da der Startpreis der Versteigerung so gering gewesen sei.

Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Entscheidung. Hier urteilten die Richter, dass der letztendlich erzielte Preis bei einer Auktion unabhängig vom Startpreis sei. Denn man könne nicht vom Startpreis auf den tatsächlichen Wert der Ware schließen.

Der Fall wurde an das OLG Saarbrücken zurück gegeben, wo jetzt geklärt werden muss, ob man aus dem eBay-Angebot auf Originalware schließen konnte. Der Käufer kann also jetzt wieder auf Schadensersatz hoffen.