Joyful by Nature: Kneipps Kampf ums Markenrecht

Im November 2019 meldete das deutsche Unternehmen Kneipp GmbH beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) das Wortzeichen „Joyful by nature“ als Unionsmarke an. Die Anmeldung umfasste hauptsächlich kosmetische Produkte, Duftkerzen und Marketing-Dienstleistungen. Im Juli 2020 erhob Maison Jean Patou, ein französisches Luxuswaren-Unternehmen, Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke. Das EUIPO gab diesem Widerspruch teilweise statt, mit der Begründung, dass die Marke „JOY“ in einem wesentlichen Teil der Europäischen Union bekannt ist und die Gefahr besteht, dass die Ähnlichkeit beider Marken in unlauterer Weise ausgenutzt werden könnte.

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Entscheidung des Gerichts zu Joyful by Nature

Kneipp klagte gegen diese Entscheidung vor dem Gericht der Europäischen Union. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und bestätigte die Entscheidung des EUIPO. Es stellte fest, dass „JOY“ in einem wesentlichen Teil der EU, insbesondere in Frankreich, für Parfümerieprodukte und Parfüms Anerkennung genießt. Obwohl der Bekanntheitsgrad über die Jahre nachgelassen haben könnte, wurde festgestellt, dass ein gewisser Grad der Bekanntheit zum Zeitpunkt der Markenanmeldung von Kneipp noch vorhanden war. Diese Restbekanntheit reichte aus, um eine Verbindung zwischen den Marken und damit das Risiko der Ausnutzung des Rufes der älteren Marke zu erkennen.

Beweislast und schrittweiser Verlust von Bekanntheit

Das Gericht erläuterte, dass die Bekanntheit einer Marke schrittweise erworben und auch schrittweise verloren geht. Ein Dokument, das einige Zeit vor oder nach dem Anmeldetag erstellt wurde, kann relevante Hinweise liefern. Da keine konkreten Beweise dafür vorlagen, dass die Bekanntheit der Marke „JOY“ in letzter Zeit abrupt verschwand, war sie zum Zeitpunkt der Anmeldung von „Joyful by nature“ noch bekannt. Dies bekräftigte die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung des guten Rufs der älteren Marke.

Rechtliche Implikationen

Das Gericht stellte fest, dass die ältere Marke eine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, die eine Eintragung rechtfertigt. Zudem zeigte sich, dass die beiden Marken ähnlich sind, was eine gedankliche Verbindung nahelegt. Unter diesen Umständen konnte die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass der Inhaber der angemeldeten Marke von der Bekanntheit der älteren Marke profitiert.

Anmerkungen zur Unionsmarke

Eine Unionsmarke wie „Joyful by nature“ gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben nationalen Marken. Entscheidungen des EUIPO können vor dem Gericht angefochten werden, wobei ein Rechtsmittel einer vorherigen Zulassung bedarf. Wird eine unionsrechtswidrige Handlung für nichtig erklärt, muss das betreffende Organ die entstandene Regelungslücke schließen.

Frank