Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion: Kaufvertrag ist rechtsgültig

Am 13. März 2012 hat das Landgericht Detmold (Az.:10 S 163/11)  entschieden, dass Internet-Versteigerungen auch bei vorzeitigem Abbruch gelten. Der Kaufvertrag ist also auch dann rechtsgültig, wenn der Anbieter die Auktion später abbricht, obwohl Gebote schon abgegeben wurden. Der Verkäufer ist dann zur Lieferung an den Höchstbietenden verpflichtet.

Am 13. März 2012 hat das Landgericht Detmold zu dem zu verhandelnden Fall folgende Mitteilung publiziert:

„Durch Urteil vom 22. Februar 2012 hat die Berufungskammer des Landgerichts Detmold der Klage eines aus Bülzig stammenden Klägers gegen eine Detmolderin endgültig stattgegeben und diese verurteilt, dem Kläger einen Wohnwagen der Marke „Weippert 745 Luxus“ – Baujahr 1993 – mit einem Wert von rund 2.000,00 € gegen Zahlung von 56,00 € zu übereignen.

Am 05. April 2011 bot die Detmolderin den o.g. Wohnwagen mit einem Mindestgebot von 1,00 € über die Internetplattform eBay zum Verkauf an. Bereits am Folgetag brach die Beklagte die Auktion ab, da ihr Lebensgefährte den Wohnwagen anderweitig verkaufen wollte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einem Angebot von 56,00 € der Höchstbietende und verlangte daher von der Beklagten die Übereignung des Wohnwagens. Die Beklagte hingegen erklärte, für sie sei die Sache mit dem Abbruch der Auktion erledigt.

Der Kläger nahm die Beklagte daraufhin im Klagewege vor dem Amtsgericht Detmold auf Übereignung des Wohnwagens Zug um Zug gegen Zahlung von 56,00 € in Anspruch. Er vertrat die Ansicht, trotz Abbruch der Auktion sei ein Kaufvertrag mit ihm zustande gekommen. Dem folgte das Amtsgericht Detmold. Zur Begründung führte es aus, dass in der Freischaltung der Angebotsseite für die Versteigerung bereits zu diesem Zeitpunkt die ausdrückliche Erklärung liege, dass das höchste wirksame Kaufangebot angenommen werde. Werde – wie im Streitfall – ein Angebot vorzeitig beendet, so komme nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ein Kaufvertrag zwischen Anbieter und dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietendem zustande, es sei denn, der Anbieter sei gesetzlich berechtigt gewesen, dass Angebot zurückzunehmen. Letzteres sei vorliegend indes nicht ersichtlich.

Die gegen das amtsgerichtliche Urteil [Amtsgericht Detmold 8 C 287/11] eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Mit dem Amtsgericht vertrat das Landgericht die Auffassung, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Kaufvertrag sei auch weder sittenwidrig noch der geltend gemachte Anspruch rechtsmissbräuchlich. Der Anbieter habe es regelmäßig selbst in der Hand, durch die Angabe eines Mindestgebotes, der Größe der Bieterschritte sowie die Bietzeit sein Risiko zu begrenzen. Die Erwartung des Verkäufers, durch geschicktes Einstellen eines Artikels möglicherweise ein besonders gutes Geschäft zu machen, und demgegenüber die Vorstellung des Bieters, im richtigen Moment zu einem “Schnäppchen” zu kommen, gehörten zum Wesen einer derartigen Vertragsanbahnung. Dem widerspräche es, wenn der Kaufvertrag nur dann verbindlich wäre, wenn auch ein “angemessener” Preis erzielt werde. Durch den vorzeitigen Abbruch der Auktion habe sich die Beklagte selbst in Gefahr gebracht, dass der Wohnwagen zu einem deutlich unter dem wirtschaftlichen Wert liegenden Kaufpreis veräußert werde.“

Schon vergangenes Jahr hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Rechtmäßigkeit des Abbruchs von Auktionen beschäftigt. Hier ging es um eine vorzeitige Beendigung der Versteigerung, da dem Anbieter der Artikel kurz darauf gestohlen worden war.