Historische Postkarten: Wann sind sie echt und wann gelten sie als Kopien?

Das Amtsgericht in Löbau legt einem 50-jährigen eBay-Händler aus Ebersbach-Neugersdorf Betrug zur Last. Er habe, so der zuständige Staatsanwalt, über den Online-Marktplatz eBay in 3 Fällen historische Ansichtskarten veräußert und hierbei den Anschein erweckt, es seien Originale, obwohl es eigentlich nur Kopien waren.

Er hatte die Postkarten als „neu“ deklariert. Der Beklagte wies diesen Vorwurf jedoch von sich und argumentierte gemeinsam mit seinem Verteidiger, dass es bei solchen Geschäften immer üblich sei, die echten Karten in die Kategorien „gelaufen“ für gebrauchte bzw. „ungelaufen“ für nie auf dem Postweg verschickte Exemplare zu unterteilen. „Neu“ dagegen bedeute „neu hergestellt“, also kopiert. Das hätten die geschädigten Kläger, die ihn jetzt der Täuschung bezichtigten, selbst erkennen müssen.

Vor allem auch deshalb, weil sie sich als qualifizierte Sammler verstünden. Er sei sich keiner Schuld bewusst. Eigenartig aber erschien die Tatsache, dass er auf dem Online-Marktplatz eBay neben seinem eigentlichen Account noch verschiedene andere Registrierungen hatte, über die er auch die Postkarten angeboten hatte.

Als die Käufer dann bei Erhalt der Karten feststellten, dass sie getäuscht worden waren, versuchten sie natürlich, den Händler zu kontaktieren, um das Geschäft rückgängig zu machen. Das allerdings war erfolglos, denn die bei eBay registrierten Eigner der Accounts gab es gar nicht. Postalische Anschriften allerdings waren verfügbar.
Hierbei handelte es sich jeweils um Häuser, die dem Angeklagten gehörten. Den Käufern blieb nur der Weg zur Polizei. Im Detail berichtete der zuständige Kriminalbeamte darüber, welche Kleinarbeit nötig war, um alle Zusammenhänge aufzudecken. Aus seiner Zeugenaussage ging klar hervor, dass die Benutzung derartiger Scheinanbieter nicht zulässig ist und eBay bei Bekanntwerden streng dagegen vorgeht.

Der Angeklagte habe gewerblich gehandelt, versuchte aber, den Anschein eines Privatanbieters zu erwecken, um damit das Rückgaberecht der Käufer auszuschließen, so der Hauptkommissar. Der Verlauf der Hauptverhandlung habe gezeigt, dass der Beschuldigte vorsätzlich durch Verwendung mehrerer gefälschter Accounts seine Identität verheimlichen wollte, erklärte der Staatsanwalt.

Da die Beschreibung der angebotenen Artikel zudem nicht eindeutig war, handele es sich um Betrug durch Unterlassung in 3 Fällen. Er beantragte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Für den Verteidiger hingegen war ein Betrug überhaupt nicht nachvollziehbar. Er unterstützte im Schluß-Plädoyer erneut die Ansicht seines Mandanten, das Wort „neu“ habe jeder Kunde als „neu angefertigt“ erkennen müssen. Für ihn kam daher nur ein Freispruch in Frage.

Das Gericht folgte sowohl in der Beweisführung als auch in der Höhe des Strafmaßes dem Antrag des Staatsanwaltes. Es sei sehr mühselig gewesen, dem Beklagten auf die Spur zu kommen, so die Urteilsbegründung. Ein aufrichtiger Verkäufer habe eine solche Handlungsweise nicht nötig.