LG Berlin: Amazon muss Schnäppchen mindestens eine halbe Stunde anbieten können

Am „Cyber Monday November 2010“ sollte es bei Amazon Deutschland Schnäppchen regnen, doch endete die Schnäppchenjagd für viele Kunden mit Enttäuschung und Ärger. Zahlreiche Kunden beschwerten sich über die Sonderaktion „Cyber Monday 2010“ bei der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), denn die Verkaufsgegenstände waren bereits binnen Sekunden vergriffen. Aus diesem Grund hat die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ein Verfahren angestrengt.

Amazon unterlag nun vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 1.März 2012, Az: 91 O 27/11). Die Begründung der Richter: Amazon darf mit Tiefstpreisen auf seiner deutschen Webseite nur dann werben, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

Läuft ein CyberMonday-Angebot für 2 Stunden, müssen die Artikel für mindestens 30 Minuten verfügbar sein.

Im Vorfeld des „Cyber Monday 2010“ hatte der Internet-Händler die Kunden selbst entscheiden lassen, welche Produkte billig angeboten  werden sollten. Am „Cyber Monday November 2010“ war es dann so weit: Amazon Deutschland bot im 2-Stunden-Rhythmus jeweils 5 Artikel zu stark reduzierten Preisen an, die jedoch innerhalb von Sekunden ausverkauft waren. Zum regulären Preis waren sie auf der Plattform allerdings noch verfügbar.

Nach den zahllosen Beschwerden hatte der vzbv daran Kritik geübt, dass die herabgesetzte Ware so stark limitiert worden sei, dass das Gros der interessierten Käufer die Schnäppchen gar nicht erwerben konnten.  Hierdurch hätte sich der Eindruck aufgedrängt, Ziel der Aktion sei es nur gewesen, so viele Kunden wie möglich auf die die Webseite von Amazon zu locken, damit sie anderweitige Produkte bestellen. Petra von Rhein, Juristin der Verbraucherzentrale Bayern sagte damals gegenüber AZ-Online: „Das könnte unlauterer Wettbewerb sein. Es kann nicht sein, dass es um 12 Uhr losgeht und dann schon alles weg ist.“

Das Urteil des Landgerichtes Berlin ist zwar noch nicht rechtskräftig, doch könnte eine gewisse Signalwirkung davon ausgehen: Allgemein stellen im World Wide Web Schnäppchenangebote ausgezeichnete Anreize dar, um Verbraucher auf die Händler-Webseiten zu locken. Mit dem ergangenen Urteil hat das Gericht in Berlin zumindest grundlegende Grenzen gesetzt.