Auch eBay-Privatverkäufer müssen unter Umständen über Widerrufsrecht informieren

Normalerweise muss ein privater eBay-Verkäufer nicht über die Widerrufsrechte informieren, so wie es für professionelle Händler üblich ist. Doch ist der Privatanbieter mit seinen Verkäufen sehr aktiv, dann sieht es etwas anders aus, so das Landgericht Heidelberg.

Übersteigen die Verkäufe eine gewisse Anzahl, in diesem Fall in 90 Tagen rund 50 Offerten, gilt der Verkäufer als „Unternehmer im Rechtssinne“. Im vorliegenden Fall wurde in einem Berufungsverfahren gegen einen auf eBay verkaufenden Studenten entschieden (Az.: 1 S 49/11).

Auch eBay-Privatverkäufer müssen unter Umständen über Widerrufsrecht informieren

Eine professionelle Bekleidungs-Händlerin hatte den Studenten wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung vom Anwalt abmahnen lassen. Ferner forderte sie Entschädigung für ihre Anwaltskosten. Nachdem der Student die Kosten nicht übernommen hatte, klagte sie auf Erstattung.

Anders als das Amtsgericht, welches die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, entschied das Landgericht Heidelberg nun, dass die Abmahnung legitim sei. Der Student sei durch die Vielzahl seiner Verkäufe eben als „Unternehmer im Rechtssinne“ anzusehen. Aus diesem Grund hätte er seine Käufer über die Möglichkeit belehren müssen, den Kauf zu widerrufen. Ebenso hätte er seine persönlichen Daten als Verkäufer auf dem Online-Marktplatz eBay hinterbringen müssen und nicht, wie geschehen, die einer Verwandten.

Auf Anregung der Zivilkammer kamen die beiden Parteien überein, dass der Student der Klägerin die Abmahnkosten von 650 Euro zahlt. Außerdem übernimmt er die Hälfte der Kosten für das vorangegangene Gerichtsverfahren.