LG Köln: Urteil über eBay-Bewertung als „Abzocker“

Rechtsanwalt Christian Solmecke von Wilde Beuger & Solmecke, Rechtsanwälte in Köln, berichtet über ein Urteil vor dem Landgericht Köln vom 13. Februar 2012 (Az.: 28 O 44/12), bei dem es um die Bezeichnung „Abzocker“ innerhalb einer eBay-Bewertung ging.

LG Köln: Urteil über eBay-Bewertung als "Abzocker"

Im zu verhandelnden Fall war ein Käufer auf dem Online-Marktplatz eBay sowohl vor der Bezahlung als auch vor der Überstellung der Ware von seinem Kauf zurückgetreten. Dessen ungeachtet charakterisierte er den Verkäufer als „Abzocker“. Der eBay-Verkäufer wollte sich dies verständlicherweise nicht bieten lassen und beantragte beim LG Köln gegen diese Aussage eine einstweilige Verfügung.

Das Landgericht gab dem Antrag statt und untersagte dem Käufer mit obig genanntem Beschluss den Gebrauch dieser Bezeichnung. Wie in solchen Fällen üblich, so Rechtsanwalt Solmecke, wurde dieser Beschluss nicht näher begründet.

Fazit des Anwalts:
Mit einer solchen Aussage, wie beispielsweise auf eBay getätigt, sollte man eher behutsam sein. Wenigstens müsse man nachweisen  können, dass dafür ein triftiger Grund besteht. Bei der Abgabe einer negativen Beurteilung sollte zunächst einmal darauf geachtet werden, dass diese keine inkorrekten Tatsachen enthält. Ebenso sind Werturteile nicht statthaft, soweit durch sie die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Sonst muss man nicht nur mit Abmahnung oder einstweiligen Verfügung, sondern auch mit einer Strafanzeige etwa wegen einer Verleumdung oder Beleidigung rechnen.