E-Rechnungspflicht in Deutschland ab 2025: Format, Übergangsregelungen und Ausnahmen

Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Deutschland eine wesentliche Änderung im Bereich der Rechnungsstellung ein: Unternehmen werden verpflichtet, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze (Business-to-Business) auszustellen. Die E-Rechnungspflicht gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, und zielt darauf ab, den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und die Mehrwertsteuerlücke in Deutschland zu schließen.

E-Rechnungspflicht in Deutschland ab 2025: Format, Übergangsregelungen und Ausnahmen
E-Rechnungspflicht in Deutschland ab 2025: Format, Übergangsregelungen und Ausnahmen ©onlinemarktplatz.de

Die E-Rechnungspflicht bedeutet, dass die Unternehmen die Rechnungsdaten in einem strukturierten elektronischen Format übermitteln müssen, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Bekannte Formate, die dieser Norm bereits entsprechen, sind ZUGFeRD 2.x und XRechnung.

Es gibt allerdings Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Unternehmen weiterhin Papierrechnungen für in 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze übermitteln. Elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig, allerdings nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers. Für kleinere Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von maximal 800.000 Euro gibt es eine Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027. Ab dem 1. Januar 2028 sind Papierrechnungen dann generell nicht mehr zulässig.

Es ist wichtig zu beachten, dass die E-Rechnungspflicht nicht für steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro und Fahrausweise gilt.

Wesentliche Aspekte der E-Rechnungspflicht

  1. Betroffene Unternehmen: Die Verpflichtung betrifft steuerpflichtige Umsätze zwischen Unternehmern. Beide Parteien – sowohl der Leistungsempfänger als auch der leistende Unternehmer – müssen ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder eine beteiligte Betriebsstätte in Deutschland haben.
  2. Beginn und Übergangsregelungen: Die Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen beginnt am 1. Januar 2025. Es gibt jedoch Übergangsfristen bis Ende 2027, um Unternehmen Zeit für die Anpassung zu geben. Bis Ende 2026 dürfen Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, weiterhin verwendet werden, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Kleine Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von maximal 800.000 Euro haben eine verlängerte Frist bis Ende 2027.
  3. Formatanforderungen: Die elektronischen Rechnungen müssen der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Bereits bekannte und anerkannte Formate wie ZUGFeRD 2.x und XRechnung erfüllen diese Anforderungen.
  4. Ausnahmen: Bestimmte Transaktionen, wie Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro, Fahrausweise und steuerfreie Leistungen, sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
  5. Zukünftige Entwicklungen: Es ist geplant, ein elektronisches Meldesystem für nationale B2B-Umsätze einzuführen, um die Überwachung und Verwaltung zu erleichtern.

Diese Änderung ist ein Schritt in Richtung Digitalisierung und soll zu Erleichterungen sowohl für die ausstellenden Unternehmen als auch für die Empfänger führen. Viele Handwerksbetriebe, die bereits E-Rechnungen verwenden, berichten von erheblichen Vereinfachungen in der Rechnungsverarbeitung. Die Umstellung erfordert jedoch eine gewisse Anpassung und Vorbereitung seitens der Unternehmen, insbesondere in Bezug auf die erforderliche Software und das Fachpersonal.

Frank