Waren umtauschen – aber wie?

Jedes Jahr das gleiche Problem: Was tun, wenn das Geschenk nicht gefällt? „Kein Thema“, denken viele der Geschenkempfänger. „Dann tausche ich das Präsent eben um.“ Doch Vorsicht, es gibt kein grundsätzliches Recht auf Umtausch. „Der Umtausch im Kaufhaus oder im Geschäft um die Ecke ist reine Kulanz“, sagt Stefan Hertel vom Handelsverband Deutschland (HDE). Der Kunde muss dementsprechend auf den guten Willen des Händlers hoffen.

Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: Wird per Aushang im Geschäft eine Rückgabe oder Umtausch zugesichert, dann muss sich der Verkäufer daran halten. Auf der sicheren Seite ist man dann, wenn die Ware möglichst unberührt ist, sagt Susanne van Cleve von der Verbraucherzentrale Berlin.

Hat man Weihnachtspräsente im Netz eingekauft ist es etwas einfacher, denn für Fernabsatzgeschäfte gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das bedeutet: Der Käufer kann ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten, das Geschäft wird rückabgewickelt. Übersteigt der Warenwert 40,00 Euro, muss der Händler, vorausgesetzt es wurde nichts anderes ausgemacht, die Retoure bezahlen. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Das Widerrufsrecht gilt nur dann, wenn die Ware von einem gewerblichen Händler stammt. Wurde das Geschenk von einem Privatverkäufer beispielsweise bei eBay, ersteigert, kann es nicht zurückgeschickt werden.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen, nämlich dann wenn die Ware defekt ist. Dann geht es nicht um ein Zuvorkommen von Seiten des Händlers, sondern um Reklamation und Gewährleistung. Und diese sind eindeutig geregelt. Prinzipiell gilt die Gewährleistung zwei Jahre. Der Händler darf gleich die defekte Ware gegen neue umtauschen oder nachbessern, also beispielsweise eine Reparatur anbieten. „Zweimal muss man Nachbesserungsversuche dulden“, sagt van Cleve. Sollte es dann nicht geklappt haben, bekommt man entweder einen Ersatz oder das Geld erstattet.

Doch immer häufiger liegen keine klassischen Geschenke mehr unter dem Christbaum. „Rund 25% der Geschenke sind inzwischen Gutscheine und Bargeld“, sagt Stefan Hertel vom HDE. Damit ist der Schenker meistens auf der sicheren Seite. Doch auch hier gilt es, einige rechtliche Regeln zu beachten:

Ist auf dem Gutschein kein Ablaufdatum vermerkt, verfällt er nach 3 Jahren. Kürzere Fristen als 12 Monate hält Verbraucherschützerin van Cleve für unzulässig. Mit einer Ausnahme: Ist der Gutschein für eine bestimmte Theatervorstellung oder anderweitig termingebunden, muss er zu diesem Datum eingelöst werden. Anspruch auf Auszahlung des Gutscheins hat man keinen, auch nicht, wenn man im Geschäft nicht fündig wird. „Man kann aber fragen, ob man den Gutschein nach und nach einlösen kann“, sagt Cleve. Jedoch sei man auch hier auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Eines ist bei jedem Umtausch problematisch: Man muss um den Kassenbon bitten. Das kann peinlich sein oder sogar zu Zerwürfnissen führen. Nicht jeder möchte seiner Tante auf den Kopf zusagen, dass ihm das liebevoll ausgesuchte Hemd nicht gefällt. Aber was tun, wenn man keinen Kassenbon hat? „Man kann probieren, die Sachen auch ohne Bon zurückzugeben. Aber das ist schwierig“, sagt van Cleve.

Wenn das nicht geklappt hat, gibt es einige andere Möglichkeiten, beispielsweise Plattformen wie eBay. Ein weiteres Problem: Gerade bei teurer und neuwertiger Technik bestehen viele Käufer auf den Kassenbon, denn nur so können sie das Gerät im Geschäft reklamieren, wenn es kaputt ist. Ein teurer MP3-Player ist also ohne Kassenbon im Netz weniger wert als mit.

Erfreulich ist allerdings: „Erfahrungsgemäß werden nur 5% aller Weihnachtsgeschenke umgetauscht, darunter am häufigsten Spielzeug“, sagt Stefan Hertel vom HDE. Das heißt im Umkehrschluss: 95% der Beschenkten sind zufrieden mit den für sie ausgesuchten Weihnachtsgaben.