BITKOM Ratschläge für Privatanbieter bei Internet-Verkäufen

Fünf Millionen Deutsche wollen dieses Jahr Weihnachtsgeschenke im Internet versteigern oder verkaufen, falls sie ihnen nicht gefallen. Das ergab eine aktuelle repräsentative Umfrage im Auftrag des Hightech-Verbandes BITKOM. „Dank Online-Auktionen und -Kleinanzeigen können unpassende Geschenke wieder zu Geld gemacht werden“, sagte der Internetexperte des BITKOM, Tobias Arns.

Im vergangenen Jahr hat jeder fünfte Bundesbürger selbst Waren oder Dienstleistungen im Internet verkauft, teilt BITKOM unter Berufung auf die EU-Statistikbehörde Eurostat mit. Mit 19% der Bevölkerung liegt Deutschland innerhalb der EU auf Platz 5. Noch aktiver bei privaten Online-Verkäufen sind Dänen (28%), Niederländer (24%), Franzosen (23%) und Slowenen (20%). „Versteigerungen und Kleinanzeigen im Internet sind für viele Menschen attraktiv, um gebrauchte oder irrtümlich gekaufte Produkte zu verkaufen“, so Arns.

Ein paar Grundregeln sollten private Verkäufer beachten, damit sie rechtlich auf der sicheren Seite sind. Hier die Tipps des BITKOM:

1. Privatanbieter oder Unternehmer

Wer ab und zu gebrauchte Heimelektronik oder Haushaltsgegenstände anbietet, meldet sich bei eBay, Amazon & Co. am besten als privater Verkäufer an. Doch wer regelmäßig viel versteigert oder Dutzende Artikel auf einmal, kann juristisch gesehen zum Unternehmer werden – egal, ob Gewinn erzielt wird. Dann muss er ein Widerrufs- und Rückgaberecht sowie eine Gewährleistung einräumen. Eine klare Grenze gibt die Rechtsprechung nicht vor. Wer Waren einkauft oder herstellt, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen, überschreitet auf jeden Fall die Schwelle zum gewerblichen Anbieter und sollte sich auch so registrieren. Dann sind Einkommen- und Gewerbesteuer fällig, bei Erlösen ab 50.000 Euro auch Umsatzsteuer.

2. Strategien für Vielverkäufer

Nur scheinbar private Online-Auktionen können Folgen haben: Händler schicken Abmahnungen wegen Wettbewerbsverzerrung, oder das Finanzamt fordert Steuern nach. Wer sehr viel auf einmal verkaufen möchte, etwa bei einer Haushaltsauflösung, sollte die Verkäufe auf einen längeren Zeitraum verteilen. So lassen sich Missverständnisse mit kommerziellen Anbietern und Behörden vermeiden. Eine Alternative ist aber auch für private Vielverkäufer der Status als gewerblicher Anbieter: Wenn nur der eigene Dachboden entrümpelt wird, ist damit keine Steuerpflicht verbunden.

3. Widerrufs- und Rückgaberecht

Privatverkäufer müssen kein Widerrufs- und Rückgaberecht einräumen. Nur gewerbliche Anbieter sind dazu verpflichtet. Privatverkäufer können eine Rückgabe aber freiwillig ermöglichen.

4. Keine Pflicht zur Gewährleistung

Anders als Gewerbetreibende können Privatpersonen die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Es genügt der Hinweis „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“. Sonst müsste etwa ein privater Autoverkäufer 2 Jahre lang für Defekte geradestehen. Unwirksam wird der Ausschluss der Gewährleistung aber, wenn der Verkäufer einen Mangel verschweigt oder bewusst falsche Angaben macht.

5. Wahrheitsgemäße Artikelbeschreibung

Ein flott und attraktiv formulierter Angebotstext hilft beim Verkauf – doch sollte man bei der Wahrheit bleiben. Private Anbieter sind genauso wie gewerbliche Verkäufer zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Wenn ein Mobiltelefon wochenlang im Gebrauch war und kleine Kratzer hat, darf es nicht als „wie neu“ versteigert werden. Wer so flunkert, riskiert bei Auktionen auch eine negative Bewertung und damit seinen guten Ruf.

6. Urheberrecht bei Bildern und Texten

Anbieter tun gut daran, auf Urheberrechte zu achten. Deshalb keine offiziellen Produktbilder verwenden, sondern Waren selbst fotografieren. Auch fremde Texte können urheberrechtlich geschützt sein – besser den Angebotstext selbst formulieren. Das gilt nicht nur für Fotos und Texte von Herstellern, sondern auch von anderen Verkäufern bei eBay & Co.

7. Markenrecht und Produktpiraterie

Wer eine No-Name-Uhr anbietet, sollte nicht schreiben, „im Rolex-Stil“. Das verletzt das Markenrecht des Luxusherstellers. Auch wichtig: Keine Plagiate anbieten! Wer im Urlaub eine gefälschte Markenhandtasche gekauft hat, macht sich strafbar, wenn er sie im Internet weiterverkauft.

8. Vorsicht bei Abmahnungen

Wenn Anbieter bei Online-Auktionen die Rechte anderer verletzen, versenden Anwälte im Namen der Rechteinhaber oft Abmahnungen und Unterlassungserklärungen. Tipp: Auf jeden Fall reagieren – sonst kann der Abmahner bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen (Einstweilige Verfügung). Dann wird die Auseinandersetzung teurer. Wer eine Abmahnung erhält, sollte nach Möglichkeit einen Anwalt einschalten. Schließlich können die Forderungen zu hoch oder gar unbegründet sein. Hat der Abmahner aber Recht, besser zügig die Unterlassungserklärung unterschreiben und zahlen.

9. Risikofreier Versand

Ein guter Tipp für Verkäufer ist, das Versandrisiko klein zu halten – sonst haften sie unter Umständen, falls eine Sendung verloren geht. Wer nicht gerade Waren im einstelligen Euro-Bereich verschickt, kann die Artikel je nach Größe als Einschreiben oder Paket versenden. Dann sind sie etwa bei der Deutschen Post mit bis zu 25,00 bzw. 500,00 Euro versichert. Wer sich zusätzlich absichern will, kann im Angebot den Satz einfügen: „Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers verschickt.“