Falsche Weihnachtsgeschenke: “Recht auf Umtausch” gibt es nicht

Der Pullover ist zu klein, das Buch bekannt und einen Toaster gibt es im Haushalt schon: Nicht jedes Weihnachtsgeschenk ist ein Volltreffer. Doch viele Verbraucher rechnen fest damit, dass sie falsche Geschenke einfach wieder zurückbringen können. “Geschäfte müssen einwandfreie Ware nicht zurücknehmen, es gibt kein Recht auf Umtausch”, sagt Dr. Tobias Messer, Rechtsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung.

Die gängige Meinung ist: Alle Einkäufe können problemlos innerhalb von zwei Wochen umgetauscht werden. Doch das ist ein Irrtum – ein generelles Umtausch- und Rückgaberecht gibt es zumindest für Ladengeschäfte nicht. “Viele Händler nehmen die Waren aus Kulanz zurück. Verpflichtet sind sie dazu jedoch normalerweise nicht”, so R+V-Experte Dr. Messer.

In einigen Fällen kann ein Einkauf rückgängig gemacht werden, beispielsweise wenn das Gesetz ein Widerrufsrecht einräumt wie bei Einkäufen im Internet. Zudem können Käufer ein freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht mit dem Händler vereinbaren.

Dr. Messer rät, sich vor dem Kauf zu erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen der Händler bereit ist, den Artikel zurückzunehmen. Dabei steht es den Geschäften frei, ob sie die Ware gegen andere eintauschen oder das Geld erstatten. Wer sicherstellen möchte, dass er seine Einkäufe zurückbringen kann, muss dies ausdrücklich vereinbaren – am besten schriftlich, beispielsweise mit dem Hinweis “Rückgabe gegen Geld ist binnen 14 Tagen möglich” auf dem Kassenbon.

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn der Pullover ein Loch hat oder der Toaster nicht funktioniert. Dann muss der Händler die Ware ausbessern, sie umtauschen oder das Geld zurückgeben. “Der Käufer kann entscheiden, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen oder neue Ware ohne Mängel liefern soll”, erklärt Dr. Messer. “Erst, wenn dies nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat, kann der Käufer entweder gegen Rückgabe der gekauften Sache den Kaufpreis zurückverlangen. Oder er behält die mangelhafte Sache und mindert den Kaufpreis.”

Gut zu wissen: Wer den Kassenbon verlegt hat, kann bei einer berechtigten Reklamation trotzdem Gewährleistung verlangen. Entscheidend ist laut R+V-Infocenter, dass der Kauf nachgewiesen werden kann, beispielsweise durch einen Kontoauszug, der die Abbuchung zeigt, oder eine Zeugenaussage.

Frank