Grundpreisangabe auch bei eBay Angeboten unerlässlich

Bietet ein Händler Waren an, bei denen er dazu verpflichtet ist sich an die Preisangaben-Verordnung zu halten, muss der Verkäufer diese Richtlinie auch beim Verkauf auf dem Online-Marktplatz eBay beachten. Die bundesweit gültige Preisangaben-Verordnung regelt, dass beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf an Endverbraucher für zahlreiche Waren direkt neben dem Endpreis auch der Grundpreis angeben werden muss. Der Grundpreis beschreibt hierbei den Preis je Mengeneinheit (z.B. Euro pro 1 Liter). Den Konsumenten soll hierdurch ein optimaler Preisvergleich möglich gemacht werden.

 

Beim Produktvertrieb über eBay hat der Verkäufer schon in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung den Grund- und den Endpreis darzulegen, das hat das Landgericht Hamburg nun entschieden.

Vor dem Landgericht Hamburg stritten die Parteien über die Frage, an welcher Stelle der Grundpreis mitgeteilt werden muss, wenn Waren über eBay veräußert werden. Diese bis dato gerichtlich noch nicht entschiedene Frage ist von beträchtlicher praktischer Bedeutung für den gewerblichen Onlinehandel.

Die Beklagte hatte auf dem Online-Marktplatz eBay unter anderem Schokoladentäfelchen angeboten. In der Angebotsübersicht jedoch hatte sie nur den Endpreis und nicht den Grundpreis angegeben. Rief der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot auf, war neben dem „Sofort Kaufen“-Button zwar der Endpreis aufgeführt, der Grundpreis jedoch wurde erst weiter unten auf der Seite in der Artikelbeschreibung dargestellt. Die Angeklagte begründete das damit, dass der potentielle Käufer immer auch die Artikelbeschreibung lese. Wenn dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das hinreichend.

Die Richter des Hamburger Landgerichtes stimmten dem nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Konsument generell in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Was zur Folge hat, dass der Grundpreis schon bei der Aufführung von Warenangeboten in den Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen. Der Grundpreis müsse im Vergleich zur übrigen Beschreibung deutlich hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar platziert werden.