eBay Deutschland weist auf Einhaltung der neuen Spielzeugverordnung hin

eBay Deutschland weist seine gewerblichen Händler auf die, seit dem 20.Juli 2011 geltende neue Spielzeugverordnung hin. Wer als gewerblicher Verkäufer Spielzeug über den eBay-Marktplatz verkauft hat die neuen Regelungen zu beachten. Die neue Spielzeugverordnung beruht auf der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, welche in Deutschland zum überwiegenden Teil durch die „Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ (2. GPSGV) umgesetzt wurde.

Die neue Spielverordnung enthält wesentliche Sicherheits-anforderungen für Spielzeug, wobei zwischen den allgemeinen Risiken wie Gesundheitsschäden und körperlichen Verletzungen und speziellen Risiken, worunter auch die besonderen Sicherheitsanforderungen in Bezug auf physikalische und mechanische Eigenschaften, Entzündbarkeit, chemische Eigenschaften, elektrische Eigenschaften, Hygiene und Radioaktivität fallen, zu unterscheiden ist.

Alle in der EU vermarkteten Spielzeuge müssen eine CE-Konformitätskennzeichnung aufweisen. Sie steht für die Erklärung, dass das Spielzeug alle grundlegenden Anforderungen erfüllt. Das Spielzeug mit CE Kennzeichnung genießt die Vorzüge des freien Verkehrs im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Bei Spielzeugen, die gemäß den harmonisierten Normen hergestellt wurden, wird davon ausgegangen, dass es den wesentlichen Anforderungen entspricht.

Spielzeuge sind per Gesetz „alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spiel verwendet zu werden“. Damit fallen auch Produkte mit doppelter Funktion unter die Spielzeugdefinition wie z.B. Schlüsselanhänger mit Stofftieren oder Rucksäcke in Tierform. Es gibt jedoch gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der 2. GPSGV eine Reihe von Ausnahmen.

Welche Pflichten treffen den Online-Händler nach den Änderungen?

Die Pflichten des (Online-)Händlers sind in § 7 der 2. GPSGV geregelt, wobei als Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette anzusehen ist, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder und des Einführers (§ 2 Ziff. 12 der 2. GPSGV).

Als Händler muss man folgendes prüfen, bevor man ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt:

  • ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätserklärung versehen ist;
  • ob erforderliche Unterlagen sowie Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind;
  • ob der Hersteller das Spielzeug mit der erforderlichen Typen-, Chargen-, Modell-, oder Seriennummer versehen hat (diese soll i.d.R. am Spielzeug selbst angebracht sein; wenn dies nicht möglich ist an der Verpackung oder der Gebrauchsanleitung);
  • ob Hersteller und Einführer ihren Namen, Handelsnamen oder eingetragene Marke und Kontaktanschrift am Spielzeug oder an der Verpackung/ in den Unterlagen hinterlassen haben; außerdem: Angabe einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann

Die allermeisten Informationen müssen also auf dem Spielzeug selbst, auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanleitung erteilt werden. Für den Online-Händler sehr wichtig sind jedoch die Warnhinweise, die vom Verordnungsgeber als bereits notwendig im Rahmen der Kaufentscheidung angesehen werden. Um welche Warnhinweise es sich dabei handelt, die also rechtzeitig vor dem Kauf angegeben werden müssen, beantwortet § 11 Abs. 4 der 2. GPSGV.

Anzuraten ist dem Händler daher, die einschlägigen Warnhinweise schon auf der Artikelseite einzupflegen und nicht auf einer sonstigen Shop-Seite. Denn hier erwartet und rechnet der Kunde nicht mehr mit den entsprechenden Informationen, zumal er solche Seiten während des Bestellvorgangs auch nicht aufrufen muss.

Bei den soeben genannten „Allgemeinen Warnhinweisen“ (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der 2. GPSGV) für alle Kategorien von Spielzeug handelt es sich im Einzelnen um:

  • Mindest- oder Höchstalter für gefahrlose Benutzung
  • ggf. Erforderlichkeit von besonderen Fähigkeiten (z.B. Sitzen ohne Hilfe)
  • Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den
  • Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf

Die „Allgemeinen Warnhinweise“ müssen zudem deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und zutreffend sein und mit dem Wort „Achtung“ beginnen.

Was ist unter den sog. „Besonderen Warnhinweisen“ zu verstehen?

Die sog. „Besonderen Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften“ gelten im Unterschied zu den o.a. „Allgemeinen Warnhinweisen“ nur für bestimmte Spielzeugkategorien (§ 11 Abs. 1 Satz 2 der 2. GPSGV).

Die Verordnung sieht i.V.m. Anhang V Teil B der Richtlinie 2009/48/EG dabei folgende Kategorien vor, für die unterschiedliche Warnhinweise gelten:

Kategorie 1: Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist (Spielzeug, welches eindeutig nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, benötigt keine Hinweise, z.B. strategisches Brettspiel)

Erforderlicher Hinweis im Internet:

„Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder
„Achtung: Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“

Die o.a. Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis, der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann, auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorschriftsregel erforderlich machen (z.B. bei kleine Teilen wegen Erstickungsgefahr).

Kategorie 2: Aktivitätsspielzeug

Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder Kombinationen dieser Tätigkeiten (nicht: Aufsitzfahrzeuge)

Erforderlicher Hinweis im Internet:

„Achtung: Nur für den Hausgebrauch.“

Kategorie 3: Funktionelles Spielzeug (z.B. Nähmaschinen, Kaffeemaschinen)

Erforderlicher Hinweis im Internet:

„Achtung: Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“

Kategorie 4: Chemisches Spielzeug (z.B. Chemiebaukasten)

Erforderlicher Hinweis im Internet:

„Achtung: Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen (das Alter ist vom Hersteller festzulegen).

Kategorie 5: Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder

Erforderlicher Hinweis im Internet:

„Achtung: Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“

Kategorie 6: Wasserspielzeug (zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten)

Erforderlicher Hinweis im Internet:

„Achtung: Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“

Kategorie 7: Spielzeug in Lebensmitteln

Erforderlicher Hinweis im Internet:

„Achtung: Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“

Kategorie 8: Imitationen von Schutzmasken oder -helmen

Erforderlicher Hinweis im Internet:

„Achtung: Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“

Kategorie 9: Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden

Erforderlicher Hinweis im Internet:

„Achtung: Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen Vieren zu krabbeln.“

Kategorie 10: Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn

Erforderlicher Hinweis im Internet:

„Achtung: Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können.“

Besonderheit: Magnetspielzeug

Im Hinblick auf Magnetspielzeug müssen nach der sog. „Magnetspielzeug-Entscheidung“ (2008/329/EG) Spielwaren, die einen oder mehrere Magnete enthalten und bei denen die Möglichkeit besteht, den Magnet vom Spielzeug zu lösen und zu verschlucken, mit einem deutlichen Warnhinweis gekennzeichnet werden.

Als Text wird dabei empfohlen:

„Warnung! Dieses Spielzeug enthält Magnete oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden.“

Erfüllt der Händler die Pflichten nicht so drohen ihm Sanktionen. Die 2. GPSGV sieht Bußgelder gegen denjenigen vor, der vorsätzlich oder fahrlässig (entgegen der in § 22 der GBSGV einzeln aufgeführter Pflichten) eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Zudem droht der Vorwurf nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter gehandelt zu haben, namentlich wegen aktiver Irreführung oder Irreführung durch Unterlassen.

Alle Details findet man hier.

 

[box type=”info”]

Lesen Sie dazu auch:

Verkaufsratgeber Thema Spielsachen:

  • Der rechtssichere Handel mit Spielsachen
  • Augen auf beim Spiele-Verkauf (Online-Händler) aufgepasst beim Verkauf von Computer-Spielen
  • Die Magnetspielzeugverordnung: Über Bauchschmerzen im Spielwarenhandel
  • Richtige Kennzeichnung: Spielzeug muss mit deutschen Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen sein

[/box]