E-Commerce – diese rechtlichen Änderungen sind 2023 zu beachten
E-Commerce-Händler und Online-Plattformen müssen sich in diesem Jahr mit einigen neuen Regeln anfreunden, die der Gesetzgeber noch im letzten Jahr beschlossen hat. So gibt es zukünftig Meldepflichten für Plattformbetreiber. Ein neues Elektrogesetz mit erweiterten Pflichten für Online-Händler, Änderungen im Verpackungsgesetz und für die Großen in der E-Commerce-Branche ein neues Lieferkettengesetz.
Für Betreiber von Plattformen, die lediglich Dienstleistungen oder Spiele anbieten, wie die bei wetten.com überprüften, ändert sich indes wenig, wenngleich auch im Bereich Echtgeldspiele in Deutschland umfangreiche Regulierungen gelten, die erst 2021 in Kraft getreten sind.
Finanzamt fordert Daten von Anbietern
Wer eine digitale Plattform wie einen Online-Marktplatz betreibt, soll künftig verpflichtet werden, dem Finanzamt Informationen über die Einkünfte von Anbietern auf der Plattform zu melden. Auch Privatverkäufer könnten somit betroffen sein, wenn ihre Daten weitergegeben werden. Auch ein automatischer Austausch von Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten vorgesehen. Das entsprechende Gesetz soll jedoch erst 2024 mit rückwirkender Wirkung für das Jahr 2023 in Kraft treten.
Änderungen im Elektrogesetz
Verkäufer von Elektrogeräten, die dafür einen Online-Marktplatz oder Fulfillment-Dienstleister nutzen, haben ab 2023 eine Prüfpflicht. Sie müssen sich die Registrierung der Gerätehersteller nach dem ElektroG nachweisen lassen. Kann kein Nachweis vorgelegt werden, muss damit gerechnet werden, dass die betreffenden Produkte nicht mehr angeboten werden dürfen. Eigentlich sollte die neue Regelung bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Da die für die Registrierungen zuständige Behörde jedoch überlastet ist, gelten die neuen Regelungen im Elektrogesetz erst ab dem 1. Juli 2023. Betroffene sollten sich möglichst jetzt schon mit den Anbietern in Verbindung setzen. Die Anbieter selbst tun ebenfalls gut daran bereits jetzt Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen.
Änderungen im Verpackungsgesetz
Laut einer Untersuchung der Bundesregierung fallen täglich bis zu 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Takeaway-Verpackungen an. Der Umwelt zu Liebe soll sich das gründlich ändern. Die Verkäufer von Lebensmitteln beziehungsweise Speisen zum unmittelbaren Verzehr sowie Take-Away-Getränken müssen seit diesem Jahr zusätzlich eine Mehrwegalternative anbieten. Das beinhaltet, dass entsprechend in einer Mehrwegverpackung verkauft wird, aber auch, dass Konsumenten ihre eigene Verpackung beziehungsweise Behälter mitbringen können. Betroffen sind vor allem Restaurants, Imbisse, Bäckereien, Lieferdienste oder Cafés. Die Konsumenten sind ebenfalls gefordert, um den anfallenden Verpackungsmüll nachhaltig zu reduzieren, etwa indem sie ein Thermobecher oder eine Dose für Brotmahlzeiten aus Metall mit sich führen, um sich den Kaffee oder Snack zwischendurch einfüllen zu lassen.
Neues Lieferkettengesetz
Zum 1. Januar 2023 tritt auch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft. Dieses erlegt den Betroffenen umfangreiche Sorgfaltspflichten auf, die entlang der gesamten Lieferkette gelten. Ziel ist es Umweltsünden, aber auch Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden beziehungsweise entgegenzuwirken. Die Sorgfaltspflichten gelten bereits seit Januar. Betroffen sind zunächst jedoch nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Ab 2024 fallen dann auch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitern unter das neue Lieferkettengesetz. Betroffen werden dann ca. 2.900 Unternehmen sein. Wer über sein Fulfillment bei Amazon importierte Ware aus Asien kauft und diese vielleicht mit einem eigenen Label versieht, muss keine Überprüfung der Zulieferer vornehmen.
Alles in allem gibt es also viele neue Regeln zu beachten, sodass sich so manch ein betrieblicher Prozess ändern wird. Da es sich jedoch um überwiegend sinnvolle Regelungen zum Schutz der Umwelt und Sicherheit handelt, gibt es bislang wenig Protest seitens der Betroffenen, sondern ganz im Gegenteil viel Zustimmung.