EU-Kommission akzeptiert Verpflichtungsangebote von Amazon, die dem Unternehmen die Nutzung von Marktplatz-Verkäuferdaten verbieten

Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Amazon nach den EU‑Kartellvorschriften für rechtlich bindend erklärt. Die Verpflichtungen von Amazon räumen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf die Nutzung nichtöffentlicher Daten von Marktplatzverkäufern sowie eine etwaige Ungleichbehandlung beim Zugang von Verkäufern zur Buy-Box und zu Prime aus.

Bedenken der Kommission

Die Kommission leitete im Juli 2019 ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die Nutzung nichtöffentlicher Daten der Marktplatzverkäufer durch Amazon ein. Am 10. November 2020 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie vorläufig feststellte, dass Amazon eine beherrschende Stellung auf dem französischen und deutschen Markt für die Bereitstellung von Online-Marktplatzdiensten für Drittverkäufer innehabe Ferner stütze sich Amazon zur Austarierung von Entscheidungen im Einzelhandel auf nichtöffentliche Geschäftsdaten unabhängiger Verkäufer und verzerre dadurch den fairen Wettbewerb auf seiner Plattform bzw. verhindere wirksamen Wettbewerb.

Parallel leitete die Kommission am 10. November 2020 ein zweites Prüfverfahren ein, um festzustellen, ob die Kriterien, nach denen Amazon die Buy-Box vergibt und es Verkäufern ermöglicht, Produkte im Rahmen von Prime anzubieten, zu einer Vorzugsbehandlung der Angebote von Amazon oder der Angebote von Verkäufern, die die Logistik- und Versanddienste von Amazon nutzen, führen.

Im Rahmen des zweiten Verfahrens stellte die Kommission vorläufig fest, dass Amazon seine beherrschende Stellung auf dem französischen, deutschen und spanischen Markt für die Bereitstellung von Online-Marktplatzdiensten für Drittverkäufer missbrauche

und dass die Regeln und Kriterien für die Buy-Box und Prime zu einer unangemessenen Begünstigung des eigenen Einzelhandelsgeschäfts von Amazon sowie der Marktplatzverkäufer, die die Logistik- und Lieferdienste von Amazon nutzen, führen.

Verpflichtungen

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf beide Prüfverfahren auszuräumen, hat Amazon zunächst folgende Verpflichtungsangebote vorgelegt:

– Zu den Bedenken in Bezug auf die Datennutzung:

  • Nichtöffentliche Daten, die sich auf die Tätigkeiten der unabhängigen Verkäufer auf dem Amazon-Marktplatz beziehen oder sich daraus herleiten, werden nicht für das Einzelhandelsgeschäft von Amazon genutzt. Dies gilt sowohl für die automatisierten Tools von Amazon als auch für Mitarbeiter, die die Daten aus dem Amazon-Marktplatz bei Einzelhandelsentscheidungen heranziehen könnten.
  • Solche nichtöffentlichen Daten werden nicht für den Verkauf von Markenartikeln und Produkten der Eigenmarke genutzt.

– Zu den Bedenken in Bezug auf die Buy-Box:

  • Bei der Erstellung der Rangfolge für das Angebot, das die Buy-Box gewinnt, werden alle Verkäufer gleichbehandelt.
  • Zusätzlich zu dem Angebot, das die Buy-Box gewonnen hat, wird ein zweites, konkurrierendes Angebot angezeigt, sofern ein solches von einem anderen Verkäufer vorliegt und sich vom ersten Angebot in Bezug auf Preis und/oder Lieferung hinreichend unterscheidet. Beide Angebote enthalten dieselben beschreibenden Informationen und bieten dieselbe Einkaufserfahrung.

– Zu den Bedenken in Bezug auf Prime:

  • Für die Qualifizierung von Marktplatzverkäufern und Angeboten für Prime werden nichtdiskriminierende Bedingungen und Kriterien festgelegt.
  • Prime-Verkäufer erhalten die Möglichkeit, für ihre Logistik- und Lieferdienste ein Unternehmen frei zu wählen und die Konditionen direkt mit diesem Unternehmen auszuhandeln.
  • Über Prime gewonnene Informationen über die Konditionen und die Leistung dritter Beförderungsunternehmen werden nicht für die eigenen Logistikdienste genutzt.

Die Kommission hat die Verpflichtungsangebote von Amazon im Zeitraum vom 14. Juli 2022 bis zum 9. September 2022 einem Markttest unterzogen und alle interessierten Dritten konsultiert, um festzustellen, ob die wettbewerbsrechtlichen Bedenken durch diese Zusagen ausgeräumt würden. Angesichts der Ergebnisse dieses Markttests änderte Amazon die ursprünglichen Verpflichtungsangebote und sagte Folgendes zu:

  • Das zweite, konkurrierende Buy-Box-Angebot wird besser präsentiert, d. h. deutlicher hervorgehoben; ferner wird ein Überprüfungsmechanismus eingeführt für den Fall, dass die Präsentation bei den Kunden keine angemessene Aufmerksamkeit erweckt.
  • Transparenz und frühzeitige Information von Verkäufern und Beförderungsunternehmen in Bezug auf die Verpflichtungen und die neuen Rechte der Verkäufer und Beförderungsunternehmen werden verstärkt, um u. a. Verkäufern frühzeitig einen Wechsel zu unabhängigen Beförderungsunternehmen zu ermöglichen.
  • Es werden die Voraussetzungen geschaffen, damit unabhängige Beförderungsunternehmen ihre Amazon-Kunden im Einklang mit den Datenschutzvorschriften direkt kontaktieren und mit den Zustelldiensten von Amazon vergleichbare Dienste anbieten können.
  • Die Daten von Beförderungsunternehmen, insbesondere Daten zum Frachtprofil, werden besser vor dem Zugriff der konkurrierenden Logistikdienste von Amazon geschützt.
  • Die Befugnisse des Überwachungstreuhänders werden durch weitere Meldepflichten ausgeweitet.
  • Es wird ein zentralisiertes Beschwerdeverfahren eingeführt, das alle Verkäufer und Beförderungsunternehmen bei Verdacht auf Nichteinhaltung der Verpflichtungen nutzen können.
  • Die Laufzeit der Verpflichtungen in Bezug auf Prime und das zweite, konkurrierende Buy-Box-Angebot wird auf sieben Jahre verlängert (ursprünglicher Vorschlag: fünf Jahre).

Die Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die endgültigen Verpflichtungsangebote von Amazon gewährleisten dürften, dass das Unternehmen keine Daten von Marktplatzverkäufern mehr für sein eigenes Einzelhandelsgeschäft nutzt und diskriminierungsfreien Zugang zur Buy-Box und zu Prime gewährt. Die Kommission hat daher entschieden, die angebotenen endgültigen Verpflichtungen für Amazon rechtsverbindlich zu machen.

Die Verpflichtungen sollen für alle bestehenden und künftigen Marktplätze von Amazon im Europäischen Wirtschaftsraum gelten. Dabei beziehen sich die Verpflichtungen zur Buy-Box und zu Prime nicht auf Italien, da die italienische Wettbewerbsbehörde am 30. November 2021 eine Entscheidung erlassen hat, mit der Amazon für den italienischen Markt bereits Abhilfemaßnahmen auferlegt wurden.

Die endgültigen Verpflichtungen gelten in Bezug auf Prime und die Anzeige eines zweiten, konkurrierenden Buy-Box-Angebots sieben Jahre lang und für die übrigen Teile der Verpflichtungen fünf Jahre lang. Unter Aufsicht der Kommission wird ein unabhängiger Treuhänder für die Überwachung der Umsetzung und Einhaltung der Verpflichtungen zuständig sein.

Sollte Amazon gegen die Verpflichtungen verstoßen, könnte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes von Amazon oder ein Zwangsgeld von 5 % des Tagesumsatzes von Amazon für jeden Tag der Nichteinhaltung verhängen, ohne einen Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften feststellen zu müssen.

amazon marketplace memo de
©EU-Kommission

Hintergrund

Amazon hat als Plattform eine Doppelfunktion: Das Unternehmen betreibt einen Marktplatz, auf dem unabhängige Verkäufer Produkte direkt an Verbraucher verkaufen können, und gleichzeitig verkauft es auf seiner Plattform selbst als Einzelhändler Produkte im Wettbewerb mit diesen unabhängigen Verkäufern. Die Folge ist, dass Amazon Zugang zu großen Datensätzen über die Tätigkeiten der unabhängigen Verkäufer auf seiner Plattform hat, unter anderem zu nichtöffentlichen Geschäftsdaten.

In der Buy-Box von Amazon wird das Angebot eines einzigen Verkäufers gut sichtbar angezeigt. Dieser Artikel kann durch direktes Klicken auf ein Kauffeld rasch erworben werden. Amazon Prime bietet Kunden gegen eine monatliche oder jährliche Gebühr Premiumdienste an und ermöglicht es unabhängigen Verkäufern, unter bestimmten Bedingungen an Prime-Kunden zu verkaufen.

Nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken kann, verboten. Die Durchführung dieser Bestimmung ist in der Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003) geregelt, die auch von den nationalen Wettbewerbsbehörden angewandt werden kann.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der EU-Kartellverordnung (Verordnung 1/2003) kann die Kommission ein Kartellverfahren beenden, indem sie die von Unternehmen angebotenen Verpflichtungen akzeptiert. Mit einem solchen Beschluss wird nicht festgestellt, ob die EU‑Kartellvorschriften verletzt worden sind, sondern die Unternehmen werden rechtlich zur Einhaltung ihrer Zusagen verpflichtet. Einen Policy Brief zu Verpflichtungsbeschlüssen nach Artikel 9 finden Sie hier.

Weitere Informationen sowie der vollständige Wortlaut des heutigen Beschlusses der Kommission nach Artikel 9 der EU-Kartellverordnung und der Verpflichtungen sind auf der Website der GD Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register unter den Nummern AT.40462 und AT.40703 abrufbar.