Stellungnahme von Amazon zur angekündigten Prüfung des Bundeskartellamtes auch nach § 19a GWB

Das Bundeskartellamt hat am gestrigen Montag mitgeteilt, zwei laufende Missbrauchsverfahren gegen Amazon nun auch auf die Anwendung des neuen Instruments zur effektiveren Aufsicht über große Digitalkonzerne (§ 19a GWB) auszuweiten.

Diese zentrale neue Vorschrift des § 19a GWB ermöglicht der Behörde ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Verfahren Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

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Stellungnahme von Amazon zur angekündigten Prüfung des Bundeskartellamtes auch nach § 19a GWB. ©Depositphotos

Hierzu nimmt ein Amazon Sprecher wie folgt Stellung:

“Wir stimmen der Auslegung dieser komplexen neuen Gesetzgebung durch das Bundeskartellamt nicht zu und haben Beschwerde eingelegt. Der Einzelhandelsmarkt, in dem Amazon tätig ist, ist sehr groß und ausgesprochen wettbewerbsintensiv, online wie offline. Wir kooperieren weiterhin in diesen Verfahren mit dem Bundeskartellamt.“

Weitere Hintergründe zu den einzelnen Verfahren 

In dem ersten der beiden Verfahren, die sich auf bestimmte Verhaltensweisen von Amazon beziehen, untersucht das Bundeskartellamt Preiskontrollmechanismen. Es geht dabei um eine algorithmische Überprüfung der Preissetzung von Dritthändlern auf dem Amazon-Marktplatz. Die Anwendung dieser Mechanismen kann dazu führen, dass Händlerangebote für Endkundinnen und Endkunden weniger gut auffindbar sind oder sogar gesperrt werden.

Zum Verfahren der Preisgestaltung sagt ein Amazon Sprecher:

„Amazon ist erfolgreich, wenn Verkaufspartner erfolgreich sind. Verkaufspartner helfen dabei, unseren Kund:innen jeden Tag eine große Auswahl, bequeme Lieferung und niedrige Preisen zu bieten. Sie stehen für etwa 60 Prozent der bei Amazon verkauften Artikel, ihre Verkäufe wachsen schneller als die eigenen Verkäufe von Amazon. Amazon Verkaufspartner legen ihre eigenen Produktpreise in unserem Store fest. Wir möchten, dass die Kund:innen, wann immer sie bei Amazon einkaufen, Produkte zu wettbewerbsfähigen Preisen vorfinden. Amazon hat in Deutschland seit 2013 auf die Preisparität verzichtet. Wir ermutigen unsere Verkaufspartner, sich jederzeit an unseren Verkaufspartner-Support zu wenden.“

Das zweite Verfahren behandelt das sog. Brandgating. Das Bundeskartellamt untersucht mögliche Benachteiligungen von Marktplatzhändlern durch verschiedene Instrumente Amazons, z.B. Vereinbarungen mit (Marken-)Herstellern, die die Zulassung bzw. den Ausschluss von Händlern zum Verkauf von (Marken-)Produkten auf dem Amazon-Marktplatz betreffen.

Das Verfahren wegen Brandgating kommentiert ein Amazon Sprecher wie folgt:

„Wir werden weiter Innovationen vorantreiben, um unseren Store zu verbessern, sowohl für unsere Kund:innen als auch für unsere Verkaufspartner. Und wir sind stets bestrebt, unseren Kund:innen die breiteste Produktauswahl anzubieten, während wir gleichzeitig enorme Ressourcen investieren, um ein vertrauensvolles Einkaufserlebnis zu bewahren, indem wir unseren Store vor unrechtmäßigen Waren schützen. Wir verändern die Verkaufsberechtigungen niemals ohne guten Grund.“