Bundesgerichtshof entscheidet: Vorzeitige Beendigung einer Auktion bei Diebstahl der Ware rechtens

Vorzeitige Beendigung einer Auktion rechtens

In einer Auseinandersetzung um die vorzeitige Beendigung einer eBay-Versteigerung, die im August 2009 begann, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes am 8. Juni 2011 seine Entscheidung veröffentlicht (AZ.: VIII ZR 305/10). Demzufolge ist ein Händler, laut der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, auch im Fall des Diebstahls eines angebotenen Artikels zum Abbruch der Auktion berechtigt. Das gilt ebenfalls dann, wenn ein Kaufinteressent schon ein Gebot abgegeben hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) macht darauf aufmerksam, dass in den für alle Auktionsteilnehmer ersichtlichen Hinweisen zum Ablauf der Versteigerung auch der Verlust des angebotenen Artikels als legaler Grund für vorzeitiges Beenden der Auktion aufgeführt ist. Hierunter fällt ebenso der Diebstahl des Verkaufsobjektes.

In dem Streit ging es um eine am 23. August 2009 für 7 Tage zur Auktion zur Auktion eingestellte gebrauchte Digitalkamera inklusive Zubehör. Am nächsten Tag brach der Verkäufer das Angebot vorzeitig ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 Euro der Meistbietende. Er fordert vom Verkäufer Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Händler beruft sich darauf, dass ihm die Kamera am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden sei.

§ 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem: „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“

Zusätzlich wird in den auf der eBay-Webseite zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Motiv für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Bereits das Amtsgericht Bad Hersfeld (AG Bad Hersfeld – Urteil vom 26. April 2010 – AZ.:10 C 162/10) hatte die auf Zahlung von 1.142,96 Euro + Zinsen und Erstattung der Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage des Anklägers abgewiesen. Die Berufung war vom Landgericht Fulda zurückgewiesen worden (AZ.: 1 S 82/10).