Staatliche Beihilfen: EU-Kommission genehmigt KMU-Förderung in Sachsen
Eine deutsche Regelung, mit der kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Sachsen gefördert werden, kann wieder eingeführt werden. Das hat die Europäische Kommission auf Grundlage der EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Regelung betrifft KMU in Sachsen, die nach der deutschen Fördergebietskarte für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommen. Die ursprüngliche Regelung wurde von der Kommission im November 2014 genehmigt und lief im Dezember 2021 aus. Deutschland meldete bei der Kommission seine Absicht an, die Regelung bis 2027 mit einem Budget von 48 Millionen Euro wiedereinzuführen.
Mit der Regelung soll die regionale Entwicklung und die Entwicklung von KMU in Sachsen gefördert werden. Die Beihilfen werden in Form langfristiger nachrangiger Darlehen und zinsverbilligter Darlehen gewährt. Damit sollen Erstinvestitionsvorhaben unterstützt werden – zum Beispiel die Gründung eines neuen Betriebs, die Kapazitätserweiterung eines bestehenden Betriebs, die Produktdiversifizierung oder eine grundlegende Änderung des Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs. Die Regelung kann von allen KMU in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme von Unternehmen in Schwierigkeiten und Unternehmen mit einem Kreditrating von B und schlechter. Die Darlehen decken bis zu 75 Prozent der förderfähigen Investitionskosten ab. Die Obergrenze liegt bei 5 Millionen Euro pro Investitionsvorhaben.
Prüfung durch die Kommission
Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Demnach können die Mitgliedstaaten die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete unter bestimmten Voraussetzungen fördern. Zudem wurde die Maßnahme nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2022-2027 geprüft. Die Kommission stellte fest, dass die Regelung mit den Bedingungen dieser Leitlinien im Einklang steht. Insbesondere überschreitet die Förderung den in der deutschen Fördergebietskarte festgelegten Beihilfehöchstbetrag nicht, wonach bestimmte Gebiete im Freistaat Sachsen für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommen (sogenannte C-Fördergebiete). Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Regelung notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist und zur regionalen Entwicklung beiträgt. Außerdem stellte die Kommission fest, dass die Regelung die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die deutsche Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften.
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