Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen: Der Gerichtshof stellt klar, wann kein Widerrufsrecht besteht

Ein Konzert, das am 24. März 2020 in Braunschweig (Deutschland) stattfinden sollte, wurde wegen
Einschränkungen, die die deutschen Behörden im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
erlassen hatten, abgesagt.

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Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen: Der Gerichtshof stellt klar, wann kein Widerrufsrecht besteht. pixabay.com ©igorovsyannykov (Creative Commons CC0)

Ein Verbraucher, der für dieses Konzert über die Ticketsystemdienstleisterin CTS Eventim online
Eintrittskarten gekauft hatte, war mit einem Gutschein über den Kaufpreis der Eintrittskarten, den
der Konzertveranstalter ausgestellt hatte, nicht zufriedengestellt und forderte von CTS Eventim die
Rückzahlung des Kaufpreises sowie der zusätzlichen Kosten.

Das von dem Verbraucher angerufene Amtsgericht Bremen (Deutschland) stellte sich die Frage,
ob der Verbraucher seinen Vertrag mit CTS Eventim gemäß der Verbraucherschutzrichtlinie1
widerrufen durfte.

Nach der Richtlinie steht einem Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag
geschlossen hat, grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum2 das Recht zu, den Vertrag ohne
Angabe von Gründen zu widerrufen.

Jedoch ist nach der Richtlinie ein Widerrufsrecht u. a. in dem Fall ausgeschlossen, dass eine
Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die
Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht.

Die Richtlinie verfolgt mit diesem Ausschluss das Ziel, Veranstalter von Freizeitbetätigungen
wie Kultur- oder Sportveranstaltungen gegen das Risiko im Zusammenhang mit der
Bereitstellung bestimmter verfügbarer Plätze, die sie im Fall der Ausübung des
Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig vergeben können, zu schützen.
Angesichts dessen, dass CTS Eventim nicht selbst Veranstalterin des fraglichen Konzerts war,
sondern die Eintrittskarten zwar auf Rechnung des Veranstalters, aber in eigenem Namen
verkaufte, möchte das Amtsgericht Bremen wissen, ob diese Ausnahme in einem solchen Fall
greift.

Mit seinem heutigen Urteil hat der Gerichtshof dies bejaht, sofern das wirtschaftliche Risiko der
Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter der betreffenden Freizeitbetätigung treffen würde.

Gerichtshof der Europäischen Union