Immobilienrecht: Wann kommt eine Haftung auf Schadenersatz in Betracht?

Auch heute besteht auf dem Immobilienmarkt noch das Problem, dass den Anlegern oft Objekte als Kapitalanlage verkauft werden, bei denen es sich eigentlich um Schrottimmobilien handelt. Die Rentabilität der Immobilien, die ursprünglich zugesagt wurde, ist dann im Nachhinein natürlich kaum gegeben.

In einigen dieser Fälle besteht für die Anleger dann jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz. Empfehlenswert ist es für sie in diesem Zusammenhang jedoch in jedem Fall, die Beratung eines kompetenten Fachmanns zu diesem Thema in Anspruch zu nehmen, wie etwa dem Rechtsanwalt Johannes Huber.

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Immobilienrecht: Wann kommt eine Haftung auf Schadenersatz in Betracht? pixabay.com ©652234 (Creative Commons CC0)

Wann generell in Betracht kommt, dass ein Anspruch auf Schadensersatz im Immobilienrecht besteht und wer für diesen haftet, erklärt der folgende Beitrag.

Schrottimmobilien – Diese Nachteile bestehen für den Käufer

Eine deutliche Unterdeckung stellt in der Regel das größte Problem von Anlegern dar, die eine sogenannte Schrottimmobilie erworben haben. Es ist selbstverständlich, dass sie sich betrogen fühlen, denn ihnen wurden ganz andere Rentabilitätsprognosen vorgelegt.

Die Käufer sind dann verständlicherweise auch mit der Angst konfrontiert, dass sie in Zukunft ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen können und somit sogar eine Privatinsolvenz drohen kann. Derartige Immobilien werden schließlich sehr häufig zu überdurchschnittlich hohen Preisen verkauft, sodass eine vollständige Zurückführung der aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten bei einem erneuten Verkauf der Immobilie kaum möglich ist.

Daneben handelt es sich in vielen Fällen auch um Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen. Diese werden dann hinsichtlich ihrer großen Steuervorteile beworben, die sich durch Sonder-Abschreibungen ergeben.

Welche Objekte sind besonders skeptisch zu betrachten?

Das Vorgehen der Anbieter besteht in der Regel darin, dass Gebäudekomplexe aufgekauft werden, wie zum Beispiel alte Gebäude, welche aus der Mitte des vergangenen Jahrhunderts stammen. Nach einer eventuellen vorherigen Sanierung werden diese Einheiten dann in Wohneigentum nach dem WEG aufgeteilt.

Die Gebäude zeigen sich in der Regel von außen kaum als attraktiv, oft weisen sie beispielsweise einen Plattenbaustil auf. Dennoch werden die Objekte den Käufern als steuerlich überaus interessante und sehr rentable Kapitalanlage angeboten. Für das Marketing werden Prospekte verwendet, die ästhetisch aufbereitet sind und sich ausschließlich auf die Vorteile konzentrieren, die mit der jeweiligen Immobilie einhergehen.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Immobilien in den meisten Fällen zu viel zu hohen Preisen angeboten werden, sodass die Innenprovisionen und Verkaufsmargen nicht unerheblich ausfallen.

Das können Anleger tun

Den Anlegern stehen grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, um Schadensersatz zu fordern, wenn sie eine Schrottimmobilie erworben haben.

Eine Haftung des Verkäufers ist zum Beispiel denkbar, wenn dieser eine fehlerhafte Beratung durchgeführt hat. Haftbar können jedoch daneben auch Anlagevermittler- und Berater gemacht werden, falls der Anleger keine korrekte Beratungen erfahren hat, obwohl ein Berater- oder Vermittlervertrag darüber abgeschlossen wurde.

In einigen Fällen ist jedoch auch der Notar haftbar, nämlich wenn der jeweilige Vertrag durch diesen nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt verschickt wurde. In einzelnen Fällen kann es daneben auch sein, dass die Rolle des Beraters durch eine Bank ausgeführt wird. Zeigt sich die Beratung dann als fehlerhaft, ist auch diese generell haftbar.

Unter Umständen besteht jedoch auch die Möglichkeit, einen Widerruf des Darlehensvertrages durchzuführen.

Weitere Schadensersatzfälle im Immobilienrecht

Schadensersatz kann außerdem verlangt werden, wenn die Unrichtigkeit einer Abrechnung des Verwalters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bewiesen werden kann.

Behauptet der Verwalter im Zuge einer Versammlung falsche Tatsachen, ohne, dass diese ausreichend überprüft wurden, kann er ebenfalls haftbar gemacht werden – vorausgesetzt, den Wohnungseigentümern entsteht wegen der falschen Darstellung ein Nachteil.