EU-Regeln zu digitalen Inhalten und zum Verkauf von Waren treten in Kraft

Am 1. Januar sind neue EU-Vorschriften zu digitalen Inhalten und zum Verkauf von Waren in Kraft getreten. Von nun an wird es für Verbraucher und Unternehmen einfacher sein, digitale Inhalte, digitale Dienstleistungen und Waren sowie „intelligente Waren“ EU-weit zu kaufen und zu verkaufen.

Didier Reynders, Kommissar für Justiz, sagte dazu: „Das Jahr 2022 beginnt für die Verbraucher und Unternehmen in der EU mit einer sehr positiven Nachricht. Die Verbraucher in der EU werden nun bei Problemen oder Mängeln mit digitalen Inhalten, digitalen Dienstleistungen oder intelligenten Produkten dieselben Rechte haben wie bei allen anderen Waren, unabhängig davon, wo sie diese Waren und Dienstleistungen in der EU gekauft haben. Unsere harmonisierten Vorschriften stärken nicht nur die Rechte der Verbraucher, sondern sie werden auch die Unternehmen dazu ermutigen, ihre Waren und Dienstleistungen in der gesamten EU zu verkaufen, da sie Rechtssicherheit bieten. Dies wird den Verbrauchern bei Millionen von alltäglichen Transaktionen helfen. Ich fordere die Mitgliedstaaten, die die neuen Vorschriften noch nicht umgesetzt haben, auf, dies unverzüglich zu tun.“

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EU-Regeln zu digitalen Inhalten und zum Verkauf von Waren treten in Kraft. pixabay.com ©stuartlimedigital (Creative Commons CC0)

Mit den neuen Vorschriften für digitale Verträge werden die Verbraucher geschützt, wenn digitale Inhalte (z. B. heruntergeladene Musik oder Software) und digitale Dienstleistungen mangelhaft sind. Sie haben einen Rechtsanspruch auf eine Lösung, z. B. eine Preisminderung, oder sie können den Vertrag kündigen und eine Rückerstattung erhalten. Die Richtlinie über den Verkauf von Waren wird das gleiche Schutzniveau für Verbraucher gewährleisten, wenn sie in der EU online oder in einem Geschäft einkaufen, und sie gilt für alle Waren, einschließlich Waren mit digitalen Komponenten (z. B. einen intelligenten Kühlschrank). In den neuen Vorschriften wird die Mindestgarantiezeit von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher die Ware erhält, beibehalten, und es wird eine einjährige Frist für die Umkehr der Beweislast zugunsten des Verbrauchers vorgesehen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Verkäufer während des ersten Jahres beweisen muss, dass die Ware nicht von Anfang an fehlerhaft war.

Die meisten Mitgliedstaaten haben sowohl die Richtlinie über digitale Inhalte als auch die Richtlinie über den Verkauf von Waren vollständig umgesetzt. Die Kommission wird die Umsetzung in den übrigen Mitgliedstaaten genau überwachen. Tatsächlich laufen bereits mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die ihre Umsetzungsmaßnahmen noch nicht mitgeteilt haben.

EU Kommission