Das ändert sich 2022: Kündigungsfristen, Rückgabe von Alt-Elektrogeräten, CO2-Preise
Im neuen Jahr ändert sich einiges für Verbraucher:innen. In vielen Punkten profitieren sie von neuen Gesetzen und Regelungen, die am Anfang oder im Laufe des kommenden Jahres in Kraft treten. „Vor allem bei Vertragsabschlüssen sinken die Hürden für Kündigungen deutlich“, so Ulrike von der Lühe, Vorstand der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Und neue Regelungen zum Recycling von Elektrogeräten oder die Pfandpflicht auf Einwegflaschen aus Kunststoff erleichtern einen nachhaltigen Umgang mit wertvollen Ressourcen.“
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Für Verträge, die ab dem 01.März 2022 geschlossen werden, gelten kürzere Kündigungsfristen. Zusätzlich können Kund:innen nach der Mindestvertragslaufzeit innerhalb eines Monats kündigen und sind etwa bei Handy- oder Energieverträgen nicht automatisch für ein weiteres Jahr gebunden. Außerdem müssen Anbieter, die den Abschluss von Laufzeitverträgen über ihre Homepage anbieten, ab 1. Juli 2022 auch einen Kündigungsbutton auf ihren Webseiten einrichten. So sollen online abgeschlossene Verträge, wie zum Beispiel eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder ein Zeitschriften-Abo, schneller und leichter gekündigt werden können.
Auch positiv: Im neuen Jahr wird der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge etwa bei der Entgeltumwandlung für alle Verträge zur Pflicht. Bisher galt die Zuschusspflicht nur für Neuverträge, jetzt auch für Bestandsverträge. Zudem wird der Pfändungsschutz ab Januar verbessert. Nun muss nicht nur der Bedarf der Schuldner:innen und deren Familien berücksichtigt werden, sondern auch der anderer Personen, die mit im Haushalt wohnen.
Für einen besseren Klimaschutz steigt der CO2-Preis Anfang des Jahres – von 25 auf 30 Euro pro Tonne. Das verteuert Benzin um 1,5 Cent pro Liter, Heizöl und Diesel werden 1,6 Cent pro Liter teurer. Ebenfalls dem Umweltschutz dient die Ausweitung des Einwegpfands auf alle Getränkedosen und PET-Flaschen. Die Ausnahmen für bestimmte Getränke fallen ab 1. Januar 2022 weg. Spätestens ab Juli 2022 können außerdem Alt-Elektrogeräte unter bestimmten Bedingungen auch in Supermärkten und Discountern zurückgegeben werden.
Außerdem wird das Bezahlen beim Laden von E-Autos einfacher, denn bis Mitte 2023 müssen Ladesäulen neben der Barzahlung auch Kartenzahlungen akzeptieren. Im Bereich Gesundheit wird zum Beispiel ab Januar das elektronische Rezept Pflicht für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Und es gibt mehr Geld für bestimmte Leistungen in der Pflege.
„Allein dieser Kurzüberblick zeigt, dass Einiges in Bewegung ist. Doch es bleibt viel zu tun, um Verbraucherrechte weiterhin konsequent zu stärken”, betont von der Lühe. „Sozial gerechter Klimaschutz, bezahlbare Energiepreise, Sicherheit in der digitalen Welt und vorausschauende Maßnahmen für eine gute Rente und Pflege sind nur einige der Baustellen, die konsequent angegangen werden müssen. Das neue Jahr wird spannend, denn die Ampel-Koalition in Berlin hat Einiges versprochen. Wir werden beobachten, ob im Bund und in Rheinland-Pfalz eine klare Agenda für mehr Verbraucherschutz umgesetzt wird.”
Kündigungen werden einfacher
Bisher stand in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Laufzeitverträge drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden müssen. Danach würden sie sich um ein Jahr verlängern. Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt dies nicht mehr. Diese Verträge dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Verpassen Sie die Kündigungsfrist, so verlängern sich die Verträge künftig nur noch auf unbestimmte Zeit. Das heißt, Sie können Verträge dann jederzeit, mit einer Frist von einem Monat, kündigen.
Wenn Sie künftig einen Laufzeitvertrag über eine Homepage abschließen, dann muss Ihr Vertragspartner ab dem 1. Juli 2022 einen Kündigungsbutton auf der Homepage platzieren. Dadurch sollen Sie einen Vertrag schneller und leichter wieder beenden können. Bislang müssen Sie oft langwierig suchen, bis Sie die Möglichkeit zur Kündigung gefunden haben.
Updatepflicht für Waren mit digitalen Elementen
Händler werden im Rahmen der Gewährleistung zukünftig verpflichtet, Updates für Waren mit digitalen Elementen bereitzustellen, die für die volle Nutzbarkeit erforderlich sind. Ansonsten gelten diese als mangelhaft. Sie können dann Ihre Gewährleistungsrechte geltend machen. Zusätzlich müssen Anbieter Sie über die Bereitstellung der Updates informieren – installieren müssen Sie diese jedoch selbst. Waren mit digitalen Elementen sind zum Beispiel Smart TVs, Smart Watches oder „intelligente“ Haushaltsgeräte, die nur mit einem digitalen Element funktionieren.
Onlinemarktplätze – neue Infopflichten
Betreiber von Online-Marktplätzen (z.B. Amazon oder eBay) müssen ab dem 28. Mai 2022 klarer und deutlicher informieren. So müssen sie zum Beispiel angeben, woraus sich das Ranking der Angebote ergibt. Bei Angebotsvergleichen können Sie so besser erkennen, welche Anbieter bei der Erstellung des Vergleichs berücksichtigt wurden.
Endgültiges Aus für die Plastiktüte
Die Einweg-Plastiktüte für den Einkauf ist ab Januar 2022 verboten. Der Handel darf die typischen Kunststofftüten mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern dann nicht mehr in Umlauf bringen. Weiterhin angeboten werden dürfen jedoch die sogenannten Hemdchenbeutel (Stärke weniger als 15 Mikrometer) an Obst-, Gemüse- und Frischetheken. Erlaubt sind auch Mehrwegtaschen aus dickerem Kunststoff und Einkaufstüten aus Papier. Beide Varianten haben sich im Handel bereits etabliert.
Umwelt- und ressourcenbewusste Verbraucher:innen sollten nach Möglichkeit zum Einkaufen selbst einen Korb oder einen Mehrwegbeutel mitbringen und loses Obst, Gemüse sowie Backwaren ebenfalls in Mehrwegbeuteln oder -netzen verstauen.
Telefonwerbung
Ab dem 28. Mai 2022 müssen Anbieter, die telefonisch werben, Ihre ausdrückliche Einwilligung dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren. Bei Verstößen drohen Bußgelder. So sollen Sie vor unerwünschten Werbeanrufen besser geschützt werden.
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