Bundeskartellamt sieht Anmeldepflicht der Fusion Facebook (Meta) / Kustomer

Meta Platforms Inc., Menlo Park/USA (ehemals Facebook, Inc.) hat angekündigt, das Unternehmen Kustomer Inc. übernehmen zu wollen. Kustomer ist ein Unternehmen mit Sitz in New York (USA), das seinen Unternehmenskunden eine Cloud-basierte Kunden-Management-Plattform anbietet.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die geplante Übernahme fällt nach unserer Ansicht in den Geltungsbereich der deutschen Fusionskontrolle und muss beim Bundeskartellamt angemeldet werden. Unsere Vorprüfung hat gezeigt, dass Kustomer auch in Deutschland tätig ist und die Übernahme Auswirkungen in Deutschland hat. Meta sollte nun unverzüglich entsprechende Unterlagen für eine Prüfung des Vorhabens im Rahmen der Fusionskontrolle einreichen. Eine effektive Fusionskontrolle ist das schlagkräftigste Instrument, das wir haben, um zu verhindern, dass zu viel Marktmacht in die Hände weniger Unternehmen fällt. Besonders in der Digitalwirtschaft sind viele Märkte bereits heute stark konzentriert. Deshalb ist eine stringente Kontrolle unverzichtbar.“

Das Bundeskartellamt hat in einem gesonderten Verfahren festgestellt, dass die Übernahmepläne die sog. Transaktionswertschwelle der deutschen Fusionskontrolle erfüllen. Seit 2017 unterliegen Zusammenschlüsse auch dann der Kontrolle des Bundeskartellamtes, wenn das zu erwerbende Unternehmen zwar nur geringe Umsätze in Deutschland erzielt, aber dennoch in erheblichem Umfang im Inland tätig ist und der Wert des Kaufpreises insgesamt über 400 Millionen Euro liegt. Auf Basis dieser Regelung kann das Bundeskartellamt auch solche Zusammenschlüsse prüfen, in denen große, etablierte Unternehmen ihre Marktbeherrschung durch die Übernahme noch junger, innovativer Unternehmen mit einem hohen wirtschaftlichen Wert begründen oder verstärken wollen.

Parallel wird das Fusionsvorhaben Meta / Kustomer derzeit von der EU-Kommission in der 2. Phase geprüft, nachdem der Fall von der österreichischen Wettbewerbsbehörde verwiesen worden war. Deutschland hatte sich dem Verweisungsantrag an die EU-Kommission nicht angeschlossen, da nach ständiger Praxis des Bundeskartellamtes eine Verweisung eine Anmeldepflicht nach nationalem Kartellrecht voraussetzt und diese klärungsbedürftig war.

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