Black Friday® als Marke? Das sagen die Gerichte

Am 26. November 2021 ist es wieder soweit: Der Handel feiert am Black Friday 2021 mit speziellen Aktionen und Sonderangeboten 24 Stunden lang den Auftakt des Weihnachtsgeschäfts. Längst hat sich der Black Friday auch hierzulande zum wichtigsten Shoppingevent des Jahres entwickelt.

Doch hinter den Kulissen herrschte jahrelang Verunsicherung bei Einzelhändlern, Onlineshops und Internetportalen. Der Grund war eine Wortmarke für den Begriff “Black Friday” (DPMA Registernummer: 302013057574). Denn im Jahr 2016 übernahm ein chinesisches Unternehmen die Rechte an der bereits 2013 eingetragenen, aber bis dahin ungenutzten Marke und begann unmittelbar damit, Händler und Portale abzumahnen, die den Begriff “Black Friday”, anlässlich des aus den USA bekannten Sonderverkaufstags, für ihre Rabattaktionen nutzten oder über solche berichteten. Sogar den größten Onlinehändler Amazon verklagte das chinesische Unternehmen wegen Verletzung der Wortmarke “Black Friday” auf Unterlassung und Schadenersatz. Viele Händler mieden daraufhin den Begriff und nutzen stattdessen kreative Bezeichnungen wie “Red Friday”, “Black Friyay” oder “Black Price Days” zur Bewerbung ihrer Black Friday Angebote.

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pixabay.com ©mmi9 (Creative Commons CC0)

Einige Unternehmen, allen voran das Portal BlackFriday.de, gingen jedoch gerichtlich gegen die Marke vor, um die Löschung aus dem Markenregister zu erreichen. In den Verfahren, welche sich über mehrere Jahr hinzogen, kam es im Jahr 2021 zu zwei wichtigen Entscheidungen, die viele Händler und Webportale endlich aufatmen lassen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Löschungsverfahren (BGH, I ZB 21/20)

Bereits im Februar 2020 hatte das Bundespatentgericht entschieden, dass die Wortmarke “Black Friday” für wesentliche Dienstleistungen des Bereichs “Werbung” zu löschen sei (BPatG, 30 W (pat) 26/18). Für das Gericht war unter anderem maßgeblich, dass das Portal BlackFriday.de schon vor der Markenanmeldung auf dem deutschen Markt aktiv war und bereits im Jahr 2012 viele Rabattaktionen von Elektronikhändlern aus Deutschland bündelte. Dies begründe ein Freihaltebedürfnis des Begriffs “Black Friday” für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.

Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts legte die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 (BGH, I ZB 21/20) wies der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde jedoch kostenpflichtig zurück und bestätigte die Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, 30 W (pat) 26/18). Die Entscheidung ist damit rechtskräftig und kann nicht weiter angefochten werden.

Unter anderem muss die Marke nun für die Dienstleistungen “Marketing”, “Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen”, “Planung von Werbemaßnahmen”, “Verbreitung von Werbeanzeigen” und “Werbung im Internet für Dritte” sowie eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen endgültig aus dem Markenregister gelöscht werden.

Ursprünglich gingen insgesamt 15 Parteien gegen die Wortmarke Black Friday vor und beantragten die Löschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und/oder 3 MarkenG). Am Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH beteiligten sich nur noch die Internetportale BlackFriday.de und mydealz.

Löschung der verbleibenden Waren und Dienstleistungen wegen Verfalls

In einem weiteren Verfahren geht BlackFriday.de zudem gegen die Waren und Dienstleistungen vor, die nicht von dem Beschluss des Bundespatentgerichts erfasst wurden. Im April 2021 erklärte das Landgericht Berlin die Marke “Black Friday” erstinstanzlich für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen (LG Berlin, 52 O 320/19). Nach Auffassung des Gerichts wurde die Marke für keine der mit der Klage angegriffenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt.

Nach § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden. Geschieht dies nicht, müssen auf Antrag die nicht benutzten Waren und Dienstleistungen gelöscht werden. Es reicht für eine rechtserhaltende Benutzung nicht aus, dass der Begriff “Black Friday” irgendwie verwendet wurde. Der Begriff muss vielmehr so verwendet werden, dass er von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen eines ganz bestimmten Unternehmens verstanden wird. Bei der Marke “Black Friday” war eine solche markenmäßige Benutzung für sämtliche angegriffenen Waren und Dienstleistungen nicht erkennbar. Beispielsweise gibt es keine “Black Friday Anrufbeantworter”, keine “Black Friday Computerbildschirme”, keine “Black Friday Geschäfte” und auch keinen “Black Friday Online Shop”.

In seinem Urteil hat das Landgericht Berlin die Rechtsauffassung von BlackFriday.de bestätigt und die Wortmarke hinsichtlich aller noch verbleibenden Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Nach Auffassung des Gerichts ist das Zeichen “Black Friday” zwar zur Bewerbung von Rabattaktionen benutzt worden. Eine solche Verwendung sei aber nicht markenmäßig, sondern nur beschreibend. Rein beschreibende Verwendungen stellen jedoch keine ernsthafte rechtserhaltende Benutzung einer Marke dar.

Auch die Verwendung des Begriffs “Black Friday” in Verbindung mit einem ®-Symbol ändert nach Auffassung des Gerichts nichts an der beschreibenden Nutzung als Hinweis auf eine Rabattaktion. Zwar sei den angesprochenen Verkehrskreisen bewusst, dass mit dem ®-Symbol regelmäßig Marken gekennzeichnet werden, jedoch widerspreche die konkrete Verwendung des Begriffs “Black Friday” diesem Wissen. Hierzu heißt es im Urteil: “[Das Zeichen “Black Friday”] wurde aus Sicht des Verkehrs im Sinne einer Rabattaktion verwendet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung, in der das Zeichen verwendet wurde, wegen des ® anders verstanden haben.”

Aktuell wird die Entscheidung im Berufungsverfahren vom Kammergericht Berlin überprüft.