Neue Verbraucherschutzregeln im E-Commerce

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge will die Bundesregierung die Digitalisierung des Verbraucherschutzes voranbringen. Das Gesetz gilt seit 1. Oktober 2021. Es soll Verbraucher vor automatischen Vertragsverlängerungen und langen Kündigungsfristen bei Dauerschuldverhältnissen und Abonnements schützen. Ecovis-Rechtsanwalt Hannes Wunderlich in München erklärt die neuen Regeln und was Unternehmen jetzt tun müssen.

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pixabay.com ©geralt (Creative Commons CC0)

Abtretungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verboten

Für verspätete Züge oder Flüge haben Verbraucher Anspruch auf Entschädigung. Ihre Ansprüche können sie am Schalter, online oder per App geltend machen. Oder gegen eine Service-Gebühr über ein Legal-Tech-Unternehmen.

Das neue Gesetz verbietet es, dass Unternehmen die Geltendmachung dieser Entschädigungsansprüche über Legal-Tech-Unternehmen verhindern oder erschweren. „Der Bundesgerichtshof hat das in der Vergangenheit zwar oft zugelassen, aber damit ist jetzt Schluss. Unternehmen müssen ihre AGB Geschäftsbedingungen so anpassen, dass Verbraucher ihre Ansprüche auch über Legal-Tech-Unternehmen durchsetzen können“, erklärt Hannes Wunderlich, Rechtsanwalt bei Ecovis in München.

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Hannes Wunderlich, , Rechtsanwalt bei Ecovis in München. ©ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft 2021

Kürzere Kündigungsfristen und Laufzeiten von Dauerschuldverhältnissen

Diese Gesetzesänderung betrifft darüber hinaus online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse, wie Verträge über regelmäßig gelieferte Waren oder Dienstleistungen mit fester Laufzeit. Dazu zählen beispielsweise Zeitschriften-Abonnements, Handy- oder Fitnessstudio-Verträge.

Während bisher üblicherweise die Kündigungsfristen bei mindestens drei Monate lagen, ist künftig nur noch eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat zum Ende der Laufzeit möglich. Zudem müssen Unternehmen die automatische Vertragsverlängerung aus ihren AGB streichen. Hat ein Kunde die Kündigungsfrist verpasst, darf sich der Vertrag nicht mehr automatisch um eine weitere Vertragslaufzeit verlängern. Kunden dürfen nach Ende der Laufzeit das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden.

Kündigungsbutton ist ab Juli 2022 Pflicht

Bis spätestens 1. Juli 2022 müssen Anbieter von kostenpflichtig elektronisch abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen auf ihren Websites einen Kündigungsbutton zur Verfügung stellen. „So sollen Kunden schnell und unkompliziert kündigen können“, erläutert Wunderlich, „damit reagiert der Gesetzgeber darauf, dass Unternehmen Verbrauchern eine Online-Kündigung von kostenpflichtigen, elektronisch abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen so schwer wie möglich machen.“ Gibt es bis 1. Juli 2022 keinen Kündigungsbutton, dann dürfen Verbraucher fristlos kündigen.

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