Anlaufschwierigkeiten beim One-Stop-Shop: OSS-Meldung für das 3. Quartal 2021 wird nur manuell möglich sein!

Bereits seit 1. Juli 2021 gibt es für den Onlinehandel einige Besonderheiten. Diese gelten insbesondere für Händler, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe in andere Mitgliedstaaten tätigen und allgemein für Unternehmer, die ihre Dienstleistungen auf elektronischem Weg erbringen. Umsatzsteuerlich bedeutet das nunmehr, dass die Leistungen in dem Land steuerpflichtig sind, in dem die Lieferung oder Leistung ausgeführt wurde. Praktisch funktioniert das über den neu geschaffenen One-Stop-Shop – zumindest theoretisch. Denn für das 3. Quartal müssen Umsätze weiterhin manuell gemeldet werden, so die Experten der Steuerberatungsgruppe ETL.

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pixabay.com ©AbsolutVision (Creative Commons CC0)

betroffen sind insbesondere Händler, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe in andere Mitgliedstaaten tätigen und allgemein Unternehmer, die ihre Dienstleistungen auf elektronischem Weg erbringen. Denn bei diesen Leistungen gilt seit 1 Juli 2021 das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Leistungen nicht mehr im Inland steuerpflichtig sind, sondern im jeweiligen Mitgliedstaat, in dem die Lieferung oder Dienstleistung ausgeführt wurde. Außerdem wurde die entsprechende Umsatzschwelle EU-weit auf 10.000 Euro abgesenkt. Das bedeutet, dass das sogenannte Bestimmungslandprinzip mittlerweile nicht mehr die Ausnahme, sondern den Regelfall darstellt.

Mini-One-Stop wurde zum One-Stop-Shop

Um zu vermeiden, dass sich Unternehmen durch diese Neuerung im jeweiligen Mitgliedstaat – oder unter Umständen sogar in allen 27 Mitgliedstaaten – registrieren lassen müssen, wurde das bisherige Mini-One-Stop-Verfahren (M1SS bzw. MOSS) zum sogenannten neuen One-Stop-Shop (OSS) erweitert. Bereits ab dem 3. Quartal 2021 können alle betroffenen Umsätze für alle Mitgliedstaaten einheitlich ganz bequem über das BZSt Online-Portal (BOP) gesendet werden. So jedenfalls die Theorie.

Manuelle Meldung für das 3. Quartal 2021 erforderlich

Die erste Meldung umfasst das 3. Quartal 2021 und muss bis zum 31. Oktober 2021 übermittelt werden. Das BZSt hat nun allerdings einräumen müssen, dass es bis Ende Oktober 2021 nicht möglich sein wird, die Daten elektronisch per csv-Datei oder mittels elektronischer Schnittstelle in das Portal hochzuladen. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das aber nicht, dass sie die Meldung später übermitteln können. Vielmehr müssen alle Daten manuell über das BOP erfasst werden. Bei größeren Datenbeständen mit vielen Umsätzen im 3. Quartal 2021 kann das sehr aufwendig sein. Betroffene Unternehmen sollten sich daher möglichst zeitnah damit befassen, welche Daten aus dem Produktivsystem benötigt werden und wie diese am besten zu strukturieren sind, damit die manuelle Eingabe möglichst reibungslos erfolgen kann.

Hinweis: Die Registrierung für den OSS war bis spätestens zum 10. August 2021 möglich. Wer diese Frist verpasst hat und bereits im 3. Quartal die 10.000 Euro Umsatzgrenze überschreitet, dem bleibt wohl oder übel nichts anderes übrig, als sich im jeweiligen Mitgliedstaat zu registrieren, um die steuerpflichtigen Umsätze dort anzumelden.

ETL-Gruppe