Entscheidung zur Integration des Facebook Like-Buttons

Bereits seit einer Weile werden Internet-Händler wegen Benutzung des Facebook „Like Button“ abgemahnt. Hierzu ist am 14. März 2011 ein Beschluss des Landgerichtes Berlin ergangen. Die Vorsitzende Richterin hat im zu verhandelnden Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Internet-Händler die weiterhin den Facebook Like Button nutzen, sollten allerdings trotzdem Vorsicht walten lassen, so die Anwälte der Kanzlei Wilder Beuger Solmecke.

Viele Webshop-Eigner haben mittlerweile ihre Webseite mit dem „Gefällt mir Button“ von Facebook ausgestattet. Das Problem aber ist, dass durch diese Integration persönliche Daten weitergegeben werden, ohne dass der Kunde davon etwas weiß. Versäumt es der Online-Händler den Verbraucher dahingehend ausreichend aufzuklären, könnte ihm eine Abmahnung ins Haus flattern (§13 Telemediengesetz: Pflichten des Diensteanbieters).

Die Kernfrage der Verhandlung, ob die Einbindung des „Gefällt mir-Buttons“ ohne entsprechende Datenschutzhinweise gegen §13 TMG verstößt, ließ das Gericht offen.

Das Gericht begründete die Ablehnung der einstweiligen Verfügung damit, dass ein Verstoß gegen §13 TMG keinen Wettbewerbsverstoß darstelle. Die Vorschrift diene „anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen“.