Bundesgerichtshof bestätigt Löschung der Marke “Black Friday” für Werbedienstleistungen

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28. Februar 2020, wonach die Wortmarke “Black Friday” für die wesentlichen Dienstleistungen des Bereichs “Werbung” zu löschen ist, vollumfänglich bestätigt. Der Beschluss des Bundespatentgerichts ist somit rechtskräftig und die Marke wird für die betreffenden Dienstleistungen aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht.

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Bundesgerichtshof bestätigt Löschung der Marke “Black Friday” für Werbedienstleistungen. pixabay.com ©geralt (Creative Commons CC0)

Für die Entscheidung des Bundespatentgerichts war unter anderem maßgeblich, dass das Portal BlackFriday.de schon vor der Markenanmeldung auf dem deutschen Markt aktiv war und bereits im Jahr 2012 viele Rabattaktionen von Elektronikhändlern aus Deutschland bündelte. Dies begründe ein Freihaltebedürfnis des Begriffs “Black Friday” für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.

Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hatte die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 (BGH, I ZB 21/20) wies der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde nun kostenpflichtig zurück und bestätigte die Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, 30 W (pat) 26/18). Diese Entscheidung ist rechtskräftig und kann nicht weiter angefochten werden.

Unter anderem wird die Marke für die Dienstleistungen “Marketing”, “Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen”, “Planung von Werbemaßnahmen”, “Verbreitung von Werbeanzeigen” und “Werbung im Internet für Dritte” sowie eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen jetzt endgültig aus dem Markenregister gelöscht.

Ursprünglich gingen insgesamt 15 Parteien gegen die Wortmarke Black Friday vor und beantragten die Löschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und/oder 3 MarkenG). Am Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH beteiligten sich nur noch die Internetportale BlackFriday.de und mydealz.

Löschung der verbleibenden Waren und Dienstleistungen wegen Verfalls

In einem weiteren Verfahren geht BlackFriday.de zudem gegen die Waren und Dienstleistungen vor, die nicht von dem Beschluss des Bundespatentgerichts erfasst wurden. Erst kürzlich hatte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15. April 2021 (LG Berlin, 52 O 320/19) die Marke “Black Friday” für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Nach Auffassung des Gerichts wurde die Marke für keine der mit der Klage angegriffenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt. Aktuell wird die Entscheidung im Berufungsverfahren vom Kammergericht Berlin überprüft.

Warum ist BlackFriday.de gegen die Marke vorgegangen?

Die Markeninhaberin hatte in der Vergangenheit sowohl den Portalbetreiber, als auch einige der auf dem Portal gelisteten Händler aufgrund angeblicher Markenrechtsverletzungen abgemahnt. Dieses Vorgehen wurde auf Antrag von BlackFriday.de bereits im Oktober 2017 vom Landgericht Düsseldorf per einstweiliger Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt. Aktuell wird über die Sache im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt.

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