Urteil zu Negativ-Bewertungen bei eBay

Gegen eine negative Kundenbewertung beim Online-Marktplatz eBay kann normalerweise keine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Das hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht entschieden (Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.02.2011, Aktenzeichen I-15 W 14/11).

Anders sieht es aus, wenn der Käufer den Händler beleidigt, offensichtlich Unwahrheiten oder Dinge verbreitet, die anstößig sind.

Im zu verhandelnden Fall jedoch ging es um eine negative Bewertung. Eine eBay-Käuferin hatte im November 2010 einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 Euro über eBay erstanden. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und schickte den Monitor an die eBay-Händlerin zurück. Die Verkäuferin lehnte die Erstattung des Kaufpreises ab und meinte, die Klägerin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordnungsgemäß verpackt, sodass der Monitor beschädigt worden sei.

Die Käuferin veröffentlichte daraufhin am 21.12.2010 über das eBay-Bewertungsportal nachstehenden Kommentar: „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld“.

Aufgrund der Negativ-Bewertung habe sie Umsatzeinbußen erlitten, argumentierte die eBay-Händlerin. Sie verlangte deshalb vor Gericht die Löschung des Kommentars.

Das Landgericht Düsseldorf hat einen Löschungsanspruch am 20.01.2011 abgewiesen. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat diese Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren am 28.02.2011 bestätigt.

„Das eBay-Bewertungssystem ermögliche im Streitfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise darzulegen. Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfügungsverfahren, könne daher in der Regel keine Löschung verlangt werden. Im Übrigen sei die Aussage „hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld“ im Kern nicht erkennbar unwahr. Auch die Bezeichnung „Finger weg“ überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik“.

Die Entscheidung ist rechtskräftig und in zirka 2 Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.