Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

Das Internet hat den Austausch von Waren und Dienstleistungen in vielerlei Hinsicht vereinfacht. Handelsplattformen sind von nahezu überall auf der Welt rund um die Uhr erreichbar. Sie bieten für Kunden, Händler und Betreiber komfortable und attraktive Möglichkeiten. Es finden sich allerdings nicht nur Plattformen mit rechtmäßigen Angeboten, sondern auch solche, auf denen verbotene Gegenstände und Dienstleistungen gehandelt werden. Solche kriminellen Plattformen in Gestalt von Foren oder Marktplätzen spielen für bestimmte Deliktsfelder eine immer zentralere Rolle. Das Angebot auf diesen kriminellen Plattformen umfasst Betäubungsmittel, Waffen, Falschgeld, gefälschte Ausweise, gestohlene Kreditkartendaten und vieles mehr. Der Handel mit verbotener Pornografie wie beispielsweise Kinderpornografie erfolgt vielfach auf eigens dafür geschaffenen Plattformen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen die Möglichkeit haben, diesem Phänomen konsequent und effektiv zu begegnen.

Die strafrechtliche Erfassung solcher Sachverhalte kann im Einzelfall rechtliche Probleme bergen. So ist das geltende Strafrecht zwar grundsätzlich geeignet, Fälle des Verkaufs inkriminierter Waren und Dienstleistungen angemessen zu erfassen. Denn es gibt einerseits spezialgesetzliche Verbote für den Verkauf bestimmter Waren (so z. B. im Waffengesetz oder im Betäubungsmittelgesetz). Andererseits greift bei Personen, die einer anderen Person zu deren vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat Hilfe leisten, die Vorschrift zur Beihilfe (§ 27 des Strafgesetzbuches – StGB). In den Fällen, in denen eine Verkaufsplattform vollautomatisiert betrieben wird, kann auf diesem Weg allerdings nicht jeder Sachverhalt erfasst werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die plattformbetreibende Person durch die Vollautomatisierung keine Kenntnis davon nehmen muss, welche konkreten Waren auf der Plattform gehandelt werden, obschon diese auf den Handel von inkriminierten Waren ausgerichtet ist. In diesen Fällen können die Regelungen zur Beihilfe nicht ausreichen, da sie eine Kenntnis der Haupttat zumindest in ihren wesentlichen Merkmalen voraussetzen. Insoweit ist die bisherige strafrechtliche Konstruktion von Täterschaft und Teilnahme nicht immer geeignet, diese Formen der Kriminalität im Bereich des Internets angemessen zu erfassen. Daher bedarf es einer Ergänzung der strafrechtlichen Regelungen.

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