Geoblocking: Bundesnetzagentur sichert Verbraucherrechte bei grenzüberschreitenden Einkäufen

Die Bundesnetzagentur sichert bei grenzüberschreitenden Einkäufen innerhalb der EU, dass keine ungerechtfertigten Diskriminierungen erfolgen.

“Besonders in diesem Jahr kaufen wir vermehrt online ein. Manch einer sucht dabei in anderen EU-Ländern nach attraktiven Angeboten”, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. “Wir unterstützen die Verbraucher, damit sie EU-weit ungehindert und zu gleichen Konditionen wie Einheimische einkaufen können.”

Beschwerden zu Geoblocking

Ungerechtfertigtes Geoblocking bleibt auch zwei Jahre nach Inkrafttreten der Geoblocking-Verordnung ein Hindernis für grenzüberschreitende Einkäufe. Die Bundesnetzagentur erreichen Beschwerden, weil Kunden daran gehindert werden, etwa eine länderspezifische Version des Online-Shops eines Anbieters zu nutzen. Weitere Beschwerden kommen von Kunden, die in einem Online-Shop ihre Lieferadresse nicht angeben können, obwohl sie sich im Liefergebiet des Anbieters befindet oder die in einem ausländischen Shop nicht mit ihrer Kreditkarte bezahlen können. Die Beschwerden der Verbraucher beziehen sich vor allem auf Bestellungen von zum Beispiel Bekleidung und Elektroartikeln.

Bundesnetzagentur unterstützt Verbraucher

Kunden aus dem EU-Ausland haben das Recht, Waren und Dienstleistungen zu den gleichen Bedingungen einzukaufen wie ein inländischer Kunde. Ungerechtfertigte Diskriminierungen etwa aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Käufers sind verboten.
Neben dem Online-Kauf betrifft Geoblocking auch immer wieder Einkäufe „vor Ort“, beispielsweise, wenn von deutschen Kunden in einem anderen EU-Land unterschiedliche Preise als für Einheimische verlangt werden.
Ausnahmen hiervon bestehen z.B. bei Streaming-Diensten, Finanz-, Gesundheits- oder Verkehrsdienstleistungen. Für Einkäufe in Großbritannien können ab Januar 2021 andere Regeln gelten.
In Deutschland verfolgt die Bundesnetzagentur Verstöße gegen die Regeln zum Geoblocking und kann Anordnungen erlassen sowie Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängen.

Besonderheiten bei der Lieferung

Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Anbieter nicht verpflichtet sind, grenzübergreifend an die Heimatadresse des Kunden zu liefern, sofern diese nicht in dem angegebenen Liefergebiet liegt.
Verbraucher haben jedoch das Recht, von dem Anbieter eine Lieferung innerhalb seines Liefergebietes zu verlangen und den Transport an ihre Heimatadresse selbst zu organisieren. Dies kann sich insbesondere bei teureren Produkten oder für Verbraucher im Grenzgebiet lohnen.

Betroffene können sich bei der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/geoblocking-beschwerde beschweren.