Urteil zur Zahlung von Umsatzsteuer bei eBay

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen besteuert. Bemessungsgrundlage ist der Erlös, den ein Unternehmer für seine Leistungen im Inland generiert. Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, weil Steuerschuldner und wirtschaftlich Belasteter nicht übereinstimmend sind. Berechnet wird die Steuer prozentual.

Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland durchführt, werden von der Umsatzsteuer erfasst [Entgelt ist alles, was der Empfänger oder ein Dritter bezahlen muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die möglicherweise im Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer].

Wie sieht es mit der Umsatzsteuer beim eBay-Handel aus?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 22.9.2010, 1 K 3016/08 folgendes entschieden:

„Wer über einen längeren Zeitraum hinweg öfter Artikel bei eBay versteigert und damit Gewinne generiert, handelt unternehmerisch und unterliegt unter Umständen der Umsatzsteuerpflicht“.

Zur Verhandlung stand der Fall eines Ehepaares, die über Jahre hinweg eine Menge von Dingen aus dem Privatbesitz bei eBay-Auktionen anboten haben, und damit beachtliche Einnahmen erzielten. Im Wesentlichen handelte es sich um alte Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, diverses Porzellan und ähnliches. So brachten sie es im Jahr 2005 mit 287 Privatverkäufen auf zirka 35.000 Euro. Sie entrichteten keine Umsatzsteuer ans Finanzamt und auch bei der Einkommenssteuer für die Jahre 2001 bis 2005 führten sie ihre gewinnbringende Freizeitaktivität nicht an.

Im Jahr 2007 erfuhr die Steuerfahndung von den eBay-Transaktionen und schickte dem Ehepaar Steuerbescheide. Das Paar legte gegen diese Bescheide Widerspruch ein. Es erklärte gegenüber dem Finanzamt, dass sie bei den Versteigerungen nur einen Teil ihrer privaten Spielzeugsammlung und gebrauchte Haushaltsgegenstände veräußert hätten.

Das zuständige Finanzamt akzeptierte die Beweisführung des Ehepaares nicht. Stattdessen erklärte die Behörde, dass aus einer privaten Sammelaktivität letztendlich durchaus eine unternehmerische Tätigkeit werden könnte. Im konkreten Fall sprächen die große Anzahl der durchgeführten Auktionen sowie der gewählte Vertriebskanal dafür, dass es sich sehr wohl um unternehmerische Aktivitäten gehandelt hätte.

Uneinsichtig verklagte das Ehepaar das Finanzamt im Jahr 2008. Als Argument führten sie an: „Ihnen sei es immer darum gegangen, ihrer eigenen Sammlerleidenschaft nachzukommen und ihre Sammlungen weiter zu vervollständigen beziehungsweise umzuschichten. Daran, dass diese Gegenstände später wieder verkauft würden, hätten sie keinen Gedanken verschwendet“. Sie beantragten, die angeordneten Umsatzsteuerbescheide wieder aufzuheben.

Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg aber hatte das Ehepaar keinen Erfolg. Die Richter haben die Besteuerung der Verkäufe als richtig angesehen und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung verwies das Gericht auf die Art und Weise der gemeinschaftlichen Organisation und Durchführung der Auktionen, “wie die Wahl des gemeinsamen Benutzerkontonamens bei eBay und die Vereinnahmung der Verkaufserlöse auf einem gemeinschaftlich gehaltenen Ehegatten-Bankkonto erkennen lassen“. Die Tätigkeit des Ehepaars sei als „nachhaltig und damit als unternehmerisch“ einzuordnen.

In Anbetracht der Höhe der erlangten Umsätze (zirka 35.000 Euro pro Jahr) sei das Ehepaar außerdem vom Finanzamt zu Recht als umsatzsteuerpflichtig eingestuft worden. Mit Summen zwischen 20.000 und 35.000 Euro jährlich lag das Paar nämlich beträchtlich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) normalerweise keine Umsatzsteuer anfällt (momentan: 17.500 Euro im Kalenderjahr). Die Revision ist zugelassen worden und derzeit unter dem AZ.: V R 2/11 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.